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die Divisions-Commandos,
die Lelb zarde der Hartschiere,
der Generalstab,
die Inspection der Artillerie und des Trains,
die Inspection des Ingenieur-Corps und der Festungen,
die Inspection der Militär-Bildungs-Anstalten;
lit. c) die übrigen Truppen-Commandostellen und Militär-Behörden
zu erachten sind.
Inactiven Officieren bleibt anheim gegeben, der militärischen Dienstformen auch in jenen
Fällen sich zu bedienen, in welchen sie nicht an und für sich hiezu gehalten sind; anderen
Falles sind die vorstehenden Bestimmungen für sie maßgebend.
München, den 28. October 1876.
Kriegs-Ministerium
v. Maillinger.
Der Chef der Central-Abtheilung:
funct. Schinner, Mojor.
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der königlich
bayerischen Staatsdiener und die damit verbunden: Töchtercasse betr.
Staatsministerium der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. Februar l. Is. (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 197 u. ff.) wird die neue Fassung des §. 12 der Vereinssatzungen, wie
solche der Verwaltungsrath auf Grund der ihm von der Generalversammlung ertheilten Voll-
macht nunmehr in Vorlage gebracht hat, und deren Prüfung zu einer Beanstandung keinen
Anlaß bietet, nachstehend mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Bestimmung der ursprüng-
lichen Satzungen in §. 12 hiernach außer Wirksamkeit tritt.