Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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die Divisions-Commandos, 
die Lelb zarde der Hartschiere, 
der Generalstab, 
die Inspection der Artillerie und des Trains, 
die Inspection des Ingenieur-Corps und der Festungen, 
die Inspection der Militär-Bildungs-Anstalten; 
lit. c) die übrigen Truppen-Commandostellen und Militär-Behörden 
zu erachten sind. 
Inactiven Officieren bleibt anheim gegeben, der militärischen Dienstformen auch in jenen 
Fällen sich zu bedienen, in welchen sie nicht an und für sich hiezu gehalten sind; anderen 
Falles sind die vorstehenden Bestimmungen für sie maßgebend. 
München, den 28. October 1876. 
Kriegs-Ministerium 
v. Maillinger. 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
funct. Schinner, Mojor. 
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der königlich 
bayerischen Staatsdiener und die damit verbunden: Töchtercasse betr. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. Februar l. Is. (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 197 u. ff.) wird die neue Fassung des §. 12 der Vereinssatzungen, wie 
solche der Verwaltungsrath auf Grund der ihm von der Generalversammlung ertheilten Voll- 
macht nunmehr in Vorlage gebracht hat, und deren Prüfung zu einer Beanstandung keinen 
Anlaß bietet, nachstehend mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Bestimmung der ursprüng- 
lichen Satzungen in §. 12 hiernach außer Wirksamkeit tritt.
	        
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