Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Mit dem Vollzuge vorstehender Verordnung ist Unser Staatsministerium der Finanzen 
beauftragt. 
Hohenschwangau, am 16. November 1876. 
Ludwig. 
u. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath 
v. Gries hammer. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 2. Juni 1876 über die Erhebung ciner 
Gebühr für das Halten von Hunden betreffend. 
Staatsministerium des Innern und Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf §. 6 der Bekanntmachung bezeichneten Betreffs vom 20. Juni 
l. Is. (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 368) folgt in der Anlage das Formular für die von 
den Ortspolizeibehörden zu fertigende rechnerische Zusammenstellung über die Einnahmen und 
Ausgaben an Gebühren für das Halten von Hunden. 
Mürchen, den 13. November 1876. 
v. Pfeuser. v. Berr. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath 
v. Grieshammer.
	        
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