Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Sodann wird bei der kleinsten Belastung, von welcher ab die genaue Eintheilung des 
Zifferblattes der Waage beginnt, untersucht, ob die Waage an der betreffenden Stelle des 
Zifferblattes hinreichend richtige Angaben macht. Auch an dieser Stelle muß der Zeiger der 
Waage eine Veränderung der Angabe am Zifferblatt deutlich erkennen lassen, sobald auf der 
Brücke eine Veränderung der Belastung im Betrage von 100 Gramm stattfindet. Der Fehler 
der Angabe des Zifferblattes bei der geringsten von demselben angegebenen Belastung darf 
100 Gramm nicht übersteigen. 
Hierauf erfolgt die weitere Prüfung der zwischen obigen beiden Stellen liegenden 
Angaben des Zifferblattes mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke in der Art, daß bis zur 
größten Belastung nach einander etwa 5 verschiedene Gewichtsbeträge aufgesetzt werden, für 
welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst gleichmäßig zwischen der kleinsten und größten 
Angabe des Zifferblattes vertheilt sind. Bei allen diesen Prüfungen muß die Waage die 
Gewichtswerthe, mit denen sie belastet ist, auf dem Zifferblatte innerhalb einer Fehlergrenze 
von 100 Gramm angeben. 
4.) Stempelung der Neigungswaagen. 
Die Stempelung der Neigungswaagen geschieht nach denselben Vorschriften, welche gemäß 
§. 68 der Eichordnung für die Federwaagen bestehen. 
5.) Verfahren bei der periodischen Verification der Neigungswaagen. 
Bei der alljährlich zu wiederholenden Prüfung sind im Allgemeinen die vorstehend unter 
Nr. 3 gegebenen Vorschriften zu befolgen, doch dürfen hierbei solche Abweichungen der Angaben 
der Waage von der Richtigkeit noch als zulässig angesehen werden, welche durch eine Zulage 
von höchstens 200 Gramm ausgeglichen werden können. Ebenso darf hierbei die Empfind- 
lichkeit als genügend betrachtet werden, wenn eine Zulage von 200 Gramm eine ersichtliche 
Veränderung der Angabe hervorruft. 
München, den 15. November 1876. 
Königliche Normal-Eichungs-Commission. 
Nies.
	        
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