Beil. I. L. 7
behalten, und in dem bezirksamtlichen Beschlusse ist hierauf mit ausdrücklicher Bezugnahme
auf die Gründe des bezirksgerichtlichen Urtheils hingewiesen worden.
Da hienach das Begehren der Gemeinde Erlenstegen um Rechnungsstellung im Ver-
waltungswege seine materielle Erledigung gefunden hat, eine Abweisung der Betheiligten mit
ihren allenfallsigen Ansprüchen wegen Verkürzung bei der Vertheilung der Kriegsentschädigungs-
gelder wegen Mangels der Zuständigkeit aber nirgendes erfolgt ist, so erscheint das Gesuch
der Gemeinde Erlenstegen um Verbescheidung eines verneinenden zwischen Gerichten und
Verwaltungsbehörden bestehenden Competenzconflictes als völlig unbegründet, weßhalb wie ge-
schehen zu erkennen war.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
zwanzigsten December achzehnhundert fünf und siebenzig, wobei zugegen waren Präsident Dr.
von Neumayr, Ministerialrath von Bezold, Rath am obersten Gerichtshofe Braun,
Ministekialrath von Pummerer, Rath am obersten Gerichtshofe Dr. A. von Langlois,
Ministerialrath v. Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl, Generalstaatsanwalt
von Haubenschmied und Untergerichtsschreiber Mayerhofer.
(Unterschrieben sind):
Dr. v. Neumayr.
Mayerhofer.
Beilage I zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 20. December 1875 in Sachen des
Söldners kaver Winkler und Genossen von Riedsend gegen den Söldner Joseph Griener von
dort, wegen Forderung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte und
dem k. Bezirksamte Dillingen betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Söldners Taver Winkler und
Genossen von Riedsend gegen den Söldner Joseph Griener von dort wegen Forderung,