Beil. V. 27
In Folge der obbezeichnetei Erklärung der k. Regierung war das gesetzlich vorgesehene
Verfahren eingeleitet worden und wurden nach Ablauf der bezüglichen Fristen die Acten dem
k. Generalstaatsanwalte am obersten Gerichtshofe in Vorlage gebracht.
Nach Aufruf der Sache in heutiger Sitzung erstattete der zum Referenten ernannte
Rath am obersten Gerichtshofe Zinkgraf Vortrag, worauf, da von Seiten der Parteien
Niemand erschienen war, der k. Generalstaatsanwalt das Wort ergriff und den Antrag stellte,
auszusprechen, daß in der Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Diesem Antrag war auch zu entsprechen und zwar aus folgenden Gründen:
Zu dem Gemeindevermögen gehören nicht allein die eigenen Güter der Gemeinde und
deren Nutzungen, sondern auch diejenigen Nutzungen an fremden Gütern, an welchen die
Gemeinde oder deren Einwohner ein erworbenes Recht haben.
Es macht hiebei keinen Unterschied, daß die Gemeinde als Corporation ein derartiges
Nutzungsrecht nicht ausüben kann, sondern nur die einzelnen Bewohner in der Lage sind,
hievon Gebrauch zu machen.
Das bezeichnende Merkmal liegt darin, daß die Einzelnen die bezüglichen Rechte nur
ausüben können, wenn sie Angehörige der Gemeinde sind, also das Recht zur Theilnahme an
den Nutzungen auf dem Gemeindeverbande beruht, denn in diesem Falle ist es ja ein Nutz-
ungoanspruch, der nur der Gesammtheit der Gemeindeangehörigen als solchen zusteht.
Ebenso ist es auch aus obigen Gründen gleichgiltig, ob aus solchen Nutzungen der Ge-
meindecasse directer Vortheil zufließt oder nicht und daß sogar im gegebenen Falle nach dem
Vergleiche von 1839 nicht gestattet ist, irgend einen Theil des Nutzungsmaterials zum Vor-
theile der politischen Gemeinde zu veräußern. s liegt eben in der Natur solcher Gebrauchs-
rechte an fremdem Eigenthume, namentlich bei Waldnutzungen, wie die in Frage stehende,
daß sie gewöhnlich nur in soweit ausgeübt werden dürfen, als das Bedürfniß der Be-
rechtigten reicht und wenn sie auch hiedurch dem Gemeindevermögen nicht direct zu gut
kommen, so wird doch nicht zu leugnen sein, daß durch Befriedigung der bezüglichen Bedürf-
nisse der Gemeindeangehörigen die Gemeinde auch als solche indirect an Vermögen gewinnt.
Auf diese schon in der Natur der Sache liegende Auffassung weist auch Art. 542 des
pfälzischen Civilgesetzbuches hin, der als Gemeindegüter alle diejenigen bezeichnet, auf deren
Eigenthum oder Benützung die Einwohner einer oder mehrerer Gemeinden ein erworbenes
Recht haben, also auch die oben erörterten Nutzungen in sich begreift, wie dies Doctrin und
Jurisprudenz anerkennen.