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von guter und einer von schlechter Qualität und an 6 Gemeindemitglieder 6 Parzellen vom
See verloost.
Nachdem das k. Landgericht Landshut den Martin Mittermaier von Gindlkoferau und
5 Genossen im Jahre 1853 veranlaßt hatte, die in ihrem Besitze befindliche Viehweide s. g.
oberes Moos Pl.-Nr. 589 zu 65,89 Tagwerk besser zu entwässern, und diesen Weidegrund,
der sich vollkommen zur Cultur eigne, unter sich zu vertheilen, die Vertheilung aber nicht
zu Stande kam, stellte Sebastion Wachinger, Müller in Freising und Besitzer des An-
wesens Hs.-Nr. 11 in Münchnerau, am 7. October 1874 gegen die Anwesensbesitzer
1. Peter und Magdalena Brunner Hs.-Nr. 12,
2. Mathias und Anna Maria Hölfschwaiger Hs.-Nr. 13 und
3Z. Sebastian und Theres Angelhuber Hs.-Nr. 14 in Gindlkoferau,
4. Peter und Katharina Angelhuber Hs.-Nr. 15 und
5. Matthäus und Ursula Floßmann Ps.-Nr. 16 in Feichtmaier, Einöde bei Gindlkofen,
Klage an das k. Bezirksgericht Landshut auf Theilung der mit diesen gemeinsam besessenen
Weide Pl.-Nr. 589 in der Gindlkoferau, indem er behauptete, diese Weidenschaft sei bei der
Vertheilung der Gemeindegründe in der Münchnerau und in der Gindlkoferau im Jahre 1811
den Besitzern der Anwesen Hs.-Nr. 11—16 als gemeinschaftliches Eigenthum zugewiesen
worden, wie der Grundsteuerkataster entnehmen lasse; er habe als Besitzer des Anwesens Hs.=
Nr. 11 der Beklagten als Miteigenthümerin die Vertheilung der in ihrem Miteigenthume
befindlichen Weide wiederholt, jedoch vergeblich angesonnen, und den Antrag stellte, auszu-
sprechen die Besitzer der Anwesen Hs.-Nr. 12, 13 und 14 in Gindlkoferau, 15 und 16
in Feichtmaier seien schuldig, in eine Theilung der von ihnen mit ihm, Sebastian Wachinger,
gemeinsam besessenen Pl.-Nr. 589 in der Gemeinde Gindlkoferau zu willigen.
Die Betlagten bestritten die gerichtliche Zuständigkeit, weil die Streitstheile ihre Rechte
auf den Weidegrund nicht aus ihrem gemeinschaftlichen Eigenthume, sondern aus dem Gemeinde-
verbande herzuleiten haben. Die Weide Pl.-Nr. 589 zu 62 Tagwerk 2 Decimalen sei mit
anderen Grundstücken gemeinschaftliches Eigenthum der politischen Gemeinde Gindlkofen und
der zur politischen Gemeinde Münchnerau gehörigen Ortsgemeinde Gindlkoferau gewesen, und
sei die Nutznießung hievon in der Weise geübt worden, daß an bestimmten Tagen zu bestimmten
Tageszeiten und mit bestimmten Viehgattungen je der einen oder anderen Gemeinde das aus-
schließende Nutzuießungsrecht der gemeinschaftlichen Gründe zustund.
Bei der 1811 vorgenommenen Vertheilung der Gemeinde Gindlkofen und der # Ortsge-