Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil. VIII. 46 
· mierksam gemacht, daß eventuell die Anregung des Competenzconflict-Verfahrens zwischen Ge- 
richts- und Verwaltungsbehörden veranlaßt werden müßte. 
In dem bezirksgerichtlichen Beweisurtheile vom 22. Januar 1874 ist bezüglich der Com- 
petenz bemerkt, daß es sich nur um die Feststellung des ziffermäßigen Umfangs des Bedürf- 
nißquantums der anerkannten Berechtigung handle, wozu das Gericht um so mehr zuständig 
sei, als der Antrag, die betressenden Forstbediensteten zur Abgabe der bezeichneten Streu- 
quantitäten anzuweisen, nur die Thätigkeit des Organismus bezielt werde, wodurch Kläger in 
den Besitz der geforderten Streu gelangen sollen. 
Im weiteren Verlaufe ist ausgeführt, daß die Frage, ob der Wald durch die zuerkannte 
Streuabgabe in der nachhaltigen Ertragsfähigkeit Schaden leide, nach Art. 25 des Forst- 
gesetzes vor den Administrativbehörden auszutragen sei und daß dieser Frage durch die gegen- 
wärlige Entscheidung ebensowenig präjudicirt werde, als der seinerzeitigen Umwandlung der 
fraglichen Forstberechtigung in eine gemessene oder der Ablösung dieser Forstberechtigung. 
Nach durchgeführtem Beweisverfahren erkannte das kgl. Bezirksgericht Landshut am 
7. Januar 1875: 
I. Der Beklagte ist schuldig, an jeden der drei Kläger aus den im Urtheile des 
k. Appellationsgerichts von Niederbayern vom 7. October 1848 bezeichneten Wal- 
dungen per Jahr 52 Haufen à 196 C“ Rechstreu verabfolgen zu lassen. 
II. Der Beklagte hat sämmtliche Kosten des Streites zu tragen. 
Gegen dieses für den k. Fiscus dem k. Regierungspräsidenten von Lipowsky als 
Vorstand der k. Regierungsfinanzkammer von Niederbayern am 26. März 1875 zugestellte 
Urtheil erhob die k. Regierungsfinanzkammer von Niederbayern am 19. April 1875 Berufung, 
worauf zur Hinterlegung der Anträge bei dem k. Appellationsgerichte in Passau die Sitzung 
vom 5. October 1875 bestimmt worden ist. 
Inzwischen hatte sich das k. Regierungsfiscalat von Niederbayern mit Schreiben vom 
27. Juli 1875 unter Vorlage des appellgerichtlichen Urtheils vom 7. October 1848 und 
eines beglaubigten Auszuges aus den bezüglichen Forstnebennutzungsdesignationen pro 1864|65 
bis 1874, wonach Georg Goisl Hs.-Nr 4 zu Eisensdorf durchschnittlich 29,03 Moos= und 
Nadelstreuhaufen zu je 190C“, Michael Engelmann, Besitzer von Hs.-Nr. 8 zu Randeck 
durchschnittlich 30,44 dergleichen Haufen und Joseph Waldhier Besitzer von Hs.-Nr. 1 
zu Osterholzen 30,43 dergleichen Haufen erhalten habe, an das k. Bezirksamt Kelheim ge- 
wandt, und unter Bezugnahme auf Art. 27 des Forstgesetzes von 1852, wonach der Wald- 
8 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.