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besitzer, hier der k. Fiscus, befugt sei, die Umwandlung dieser ungemessenen Forstberechtigung
in gemessene zu verlangen, den Antrag gestellt, das kgl. Bezirksamt wolle als Forstpolizei-
behörde nach Verhandlung der Sache
J. die bisher ungemessenen Streuberechtigungen der fraglichen Anwesen in gemessene
und zwar in das bestimmte jährliche Maß an Moos= und Nadelstreu für Hs.-Nr. 4
zu Eisensdorf von 29,03, für Hs.-Nr. 8 zu Randeck von 30,44 und für Hs.-Nr. 1
zu Osterholzen von 30,43 Haufen, den Haufen zu 196 C“ gerechnet, umwandeln,
II. die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem k. Fiscus, zur anderen den Berechtigten
überbürden.
Das kgl. Bezirksamt Kelheim beraumte unter'm 29. Juli 1875 zur Erzielung einer
gütlichen Uebereinkunft, eventuell zur Verhandlung über den Antrag, Termin auf 9. August
1875 an.
Da hiebei die 3 Forstberechtigten G. Goisl, Michael Engelmann und Joseph
Waldhier auf den schwebenden Rechtsstreit, welcher auf Verhandlung vor dem k. Appellations=
gerichte beruhe, Bezug nahmen und erklärten, daß sie sich zu irgend einer Verhandlung
vor der Verwaltungsbehörde, insbesondere auch zu einem Vergleiche nicht herbeilassen, erwiderte
der fiscalische Vertreter, daß er lediglich seinen Antrag vom 27. Juli 1875 wiederhole und
die etwaige Anregung eines Competenzconflictes dem k. Bezirksamte überlasse.
Hierauf regte die k Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, mit Schreiben
vom 27. August 1875 an das k. Appellgericht in Passau den Competen#conflict an. Da im
vorliegenden Falle das Recht der Streunützung unbestritten, die Streuberechtigten die zum
Betriebe ihrer Feldwirthschaft nöthige Streu zu beziehen berechtigt seien, es sich lediglich um
die Umwandlung ungemessener Forstberechtigungen in gemessene handle, wozu nach Art. 27
und 108 des Forstgesetzes vom 28. März 1852 die Verwaltungsbehörden zuständig seien,
und da im Laufe des anhängigen Rechtsstreites über die Frage der Zuständigkeit noch nicht
entschieden worden, so stellte die kgl. Regierung an das kal. Appellationsgericht das Ansuchen,
gemäß Artitel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1850, die Competenzconflicte betreffend, zu
verfahren.
Dieser Competenzconslict wurde vom k. Appellationsgerichte in Passau instruirt und eine
Denkschrift von Seite des k. Regierungsfiscalates unterm 10. October 1875 eingereicht mit
dem Antrage, auszusprechen, daß zur Umwandlung des fraglichen ungemessenen Streurechts
nach Bedarf in ein bestimmtes jährliches Maaß die Verwaltungsbehörden zuständig seien und