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Beilage X zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.-)
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königieichs vom 12. Juli 1876 in Sachen der Oeko-
nomenseheleute Michgel und Therese Stadler in Geisling und Genossen gegen den k. Flscus
wegen Besitzstörung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Oberpfalz
und von Regenoburg, Kammec des Junern, und dem k. Bezirksgeiichte Regensburg betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des RNönigreichs in Sachen der Oekonomenseheleute Michael
und Therese Stadler in Geisling und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Besitzstörung,
hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Oberpfalz und von
Regensburg, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Regensburg betreffend, zu Recht:
daß der Antrag auf Entscheidung eines Competenzconflicts abzuweisen sei.
Gründe.
Die Oekonomensehelente Michael und Theres Stadler besitzen die Grundstücke Plan-
Nummer 888 und 888 ½, Joseph und Therese Wolf den Acker Pl.-Nr. 889 und Johann
und Maria Zirngibl den Acker Pl.-Nr. 891 in Geisling. An diese Grundstücke grenzt die
Wiese Pl.-Nr. 690 a und an diese die Staatsstraße.
Nachdem das k. Staatsärar neben dieser Staatsstraße einen Graben hatte ausheben
lassen, erhoben die Vesitzer der vorbezeichneten Grundstücke hiegegen Beschwerde, weil ihnen
durch die Aushebung des Grabens die natürliche Einfahrt auf ihre Grundstücke über Pl.-Nr. 690
von der Staatsstraße aus benommen worden sei und verlangten deren Wiederherstellung.
Durch Negierungsentschließung dd. Regensburg den 29. August 1874 wurde ihnen hierauf
erwidert, daß das, was sie die natürliche Einfahrt neunen, nichts anderes sei, als eine nach
der Verordnung vom 16. August 1805 und den oberpolizeilichen Vorschriften vom 29. Oc-
tober 1872 (Kreis-Amtsblatt S. 1495) polizeiwidrig erscheinende Verschüttung des im freien
unbeschränkten ärarialischen Eigenthum und Besitze befindlichen Straßengrabens, statt welcher
die angeblich beschwerten Adjacenten gemäß Ziff. III. Abs. 2 citirter Verordnung und §. .
der oberpolizeilichen Vorschriften ein ordentliches Ueberfahrtsbrückchen anzulegen gehabt hätten,
weshalb ihrem Ansuchen um Herstellung des alten Zustandes d. h. polizeiwidrige Verschütlung
des fraglichen Straßengrabens keine Folge gegeben werden könne.
*) Brilage X XI ansgegeben zu München am 22. Angust 1876.