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Cheleute und Genossen sofort die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte entgegengesetzt und
diese Einrede ist durch Urtheil des k. Bezirksgerichts Regensburg vom 14. Jänner 1875
zurückgewiesen worden.
Da gegen dieses dem k. Fiscus am 1l. Februar 1875 zugestellte Urtheil Bernfung
nicht ergriffen worden ist, obwohl diese in Art. 187 der P.-O. ausdrücklich als zulässig er-
klärt ist, der k. Fiscal vielmehr in die Verhandlung der Sache eingetreten ist, indem er
dem gegnerischen Anwalle am 26. April 1875 einen motivirten Antrag zustellen ließ, so ist
das in dem Vorstreite über die gerichtliche Zuständigkeit erlassene Urtheil rechtskräftig ge-
worden, über die Zuständigkeitofrage rechtskräftig entschieden.
Erst nachdem das k. Bezirksgericht am 13. Mai 1875 in der Hauptsache Endurtheil
erlassen hatte und dieses Urtheil dem k. Fiscus am 12. Juli 1875 zugestellt worden war,
regte die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg mit Schreiben an das k. Appel-
lationsgericht in Nürnberg vom 1. pr. 4. December 1875 den Competenzconflict an, indem
sie die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die streitige Sache in Anspruch nahm,
wenn und in so lange das k. Staatsärar sich in dem Vecsitze des streitigen Grabenareals
als Pertinenztheil der fraglichen Staatsstraße befindet.
Der Antrag auf Entscheidung dieses Competenzconflicte erscheint jedoch nach dem Ein-
gangs angeführten Gesetze als verspätet, weil die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte
bereits rechtokräftig verworfen ist, weshalb derselbe vom obersten Gerichtshofe nicht mehr ge-
würdigt werden kann, sondern weil verspätet zurückgewirsen werden muß.
Wenn die k Regierung in ihrem Schreiben vom 1./4. December 1875 besonders her-
vorhebt, das die possessorischen Rechte des Staates an der fraglichen Straßenpertinenz die
Folgen der straßenbauamtlichen und straßenpolizeilichen Verwaltung des fraglichen Besitzobjectes
nicht haben würden, wenn das Urtheil vom 13. Mai 1875 Rechtokraft erlangte, so wird
damit die Klagsbegründung wegen der Eigenschaft des dienenden Grundstückes als einer Per-
linenz einer öffentlichen Straße angegriffen, worüber in Folge der eingelegten Berufung von
dem kgl. Appellationsgerichte zu entscheiden ist, was aber vom obersten Gerichtshofe wegen
Verspätung der Competenzconflict#-Anregung nicht mehr gewürdigt werden kann.
In der Denkschrift des Vertreters des k. Fiscus wird auszuführen gesucht, daß die
Incompetenzeinrede nicht #uro und nicht für den ganzen Streit sondern nur bedingt und für
den Fall geltend gemacht worden sei, daß der k. Fiscus in dem Zwischenstreite mit der Ge-
meinde Gseioling über das Eigenthum am dienenden Grundstücke, welchen Streit derselbe alo