Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Cheleute und Genossen sofort die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte entgegengesetzt und 
diese Einrede ist durch Urtheil des k. Bezirksgerichts Regensburg vom 14. Jänner 1875 
zurückgewiesen worden. 
Da gegen dieses dem k. Fiscus am 1l. Februar 1875 zugestellte Urtheil Bernfung 
nicht ergriffen worden ist, obwohl diese in Art. 187 der P.-O. ausdrücklich als zulässig er- 
klärt ist, der k. Fiscal vielmehr in die Verhandlung der Sache eingetreten ist, indem er 
dem gegnerischen Anwalle am 26. April 1875 einen motivirten Antrag zustellen ließ, so ist 
das in dem Vorstreite über die gerichtliche Zuständigkeit erlassene Urtheil rechtskräftig ge- 
worden, über die Zuständigkeitofrage rechtskräftig entschieden. 
Erst nachdem das k. Bezirksgericht am 13. Mai 1875 in der Hauptsache Endurtheil 
erlassen hatte und dieses Urtheil dem k. Fiscus am 12. Juli 1875 zugestellt worden war, 
regte die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg mit Schreiben an das k. Appel- 
lationsgericht in Nürnberg vom 1. pr. 4. December 1875 den Competenzconflict an, indem 
sie die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die streitige Sache in Anspruch nahm, 
wenn und in so lange das k. Staatsärar sich in dem Vecsitze des streitigen Grabenareals 
als Pertinenztheil der fraglichen Staatsstraße befindet. 
Der Antrag auf Entscheidung dieses Competenzconflicte erscheint jedoch nach dem Ein- 
gangs angeführten Gesetze als verspätet, weil die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte 
bereits rechtokräftig verworfen ist, weshalb derselbe vom obersten Gerichtshofe nicht mehr ge- 
würdigt werden kann, sondern weil verspätet zurückgewirsen werden muß. 
Wenn die k Regierung in ihrem Schreiben vom 1./4. December 1875 besonders her- 
vorhebt, das die possessorischen Rechte des Staates an der fraglichen Straßenpertinenz die 
Folgen der straßenbauamtlichen und straßenpolizeilichen Verwaltung des fraglichen Besitzobjectes 
nicht haben würden, wenn das Urtheil vom 13. Mai 1875 Rechtokraft erlangte, so wird 
damit die Klagsbegründung wegen der Eigenschaft des dienenden Grundstückes als einer Per- 
linenz einer öffentlichen Straße angegriffen, worüber in Folge der eingelegten Berufung von 
dem kgl. Appellationsgerichte zu entscheiden ist, was aber vom obersten Gerichtshofe wegen 
Verspätung der Competenzconflict#-Anregung nicht mehr gewürdigt werden kann. 
In der Denkschrift des Vertreters des k. Fiscus wird auszuführen gesucht, daß die 
Incompetenzeinrede nicht #uro und nicht für den ganzen Streit sondern nur bedingt und für 
den Fall geltend gemacht worden sei, daß der k. Fiscus in dem Zwischenstreite mit der Ge- 
meinde Gseioling über das Eigenthum am dienenden Grundstücke, welchen Streit derselbe alo
	        
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