Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Beilage XI zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876. 
  
Erkenntniß des bbersten Eerichtshof, des Königreichs vom 12. Juli 1876 in der Sache der 
Kirchenverwaltung Wolfsbach gegen den k. Fiscus wegen Ersatzes von Kirchenbaukosten, hier 
den verne' nenden Compctenzcenflict zwischen dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen, und 
Schulangelegenheiten und dem k. Bezirksgerichte Amberg betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in der Sache der Kirchenverwaltung Wolfsbach 
gegen den k. Fiscus wegen Ersatzes von Rirchenbaukosten, hier den verneinenden Competenz= 
conflict zwischen dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
und dem k. Bezirksgerichte Amberg betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig sind. 
Grüxndee. 
Am Il. März 1867 stellte die Kirchenverwaltung Wolfsbach Klage gegen den 
k. Fiscus auf Anerke mung der subsidiären Baupflicht des k. Aerars an der Kirche zu 
Wolfsbach und auf Leistung eines Beitrages von 894 fl. 40 kr. zu den damals noth- 
wendigen Bauten. 
Nachdem die Klage zuerst vom kgl. Bezirksgerichte Amberg durch Erkenntniß vom 
28. Februar 1868 als verfrüht abgewiesen, auf klägerische Berufung aber vom k. Appellations- 
gerichte der Oberpfalz und von Regensburg durch Urtheil vom 24. Juli 1868 die Abweisung 
der Klage aufgehoben und die bezirksgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache angeordnet 
worden war, wurde durch Erkenntniß des k. Bezirksgerichts Amberg vom 8. October 1868 
ausgesprochen: 
I. der k. Fiscus sei von der Klage vom 1. März 1867 bezüglich des verlangten 
Concurrenzbeitrages zu 894 fl. 40 kr. zu entbinden, 
II. derselbe sei dagegen zur Kirche Wolfsbach subsidiär baupflichtig. 
Die von beiden Streitstheilen gegen dieses Erkenntniß eingelegten Berufungen wurden 
unter'm 12. Februar 1869 von dem k. Appellationsgerichte der Oberpfalz und von Regens- 
burg und ebenso die vom k. Fiscus gegen das appellationsgerichtliche Urtheil eingelegte Re- 
vision durch oberstrichterliches Erkenntniß vom 13. November 1869 verworfen. 
Mittlerweile waren die Baufälle an der Kirche zu Wolfsbach wegen des unahwend-
	        
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