Beil. XI. 63
baren Bedürfnisses mit einem Gesammtkostenaufwande von 2694 fl. 40 kr. gewendet worden,
von welcher Summe nach Heranziehung aller Deckungsmittel noch 713 fl. 32 kr. zur Be-
richtigung übrig blieben.
Dieser Betrag wurde zwar von der Kirchenverwaltung vorläufig berichtigt, jedoch mittels
Eingabe vom 11. Mai 1873 an die k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg die
Bitte um Rückersatz gestellt.
Das Gesuch wurde aber mit NRegierungs-Entschließung vom 5. November 1873 ab-
gewiesen, da bei erfolgter Vollendung der Bauten von Erlassung eines Provisionalbescheides
keine Rede mehr sein könne und der Kirchenverwaltung anheim gegeben werden müsse, wie
sie ihre von der Finanzkammer der Regierung nicht anerkannten Ansprüche gegen das Aerar
geltend machen wolle.
Auf Beschwerde der Kirchenverwaltung erfolgte unter'm 10. Juli 1874 eine Ent-
schließung des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten dahin,
daß vom Finanzministerium eine Verpflichtung zum Ersatze der verlangten Summe nicht an-
erkannt werde, Streitigkeiten über Baulast ihrer Natur nach dem Privatrechte angehören,
nach geschehener Wendung der Baufälle Veranlassung zu einer Provisionalverfügung im öffent-
lichen Interesse durch die Verwaltungsstellen ausgeschlossen sei, Differenzen über Vergütung
bestrittener Auslagen von den Gerichten zu entscheiden seien, weshalb vom Ministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten auf das Gesuch der Kirchenverwaltung nicht
eingegangen werden könne.
Nunmehr ließ die Kirchenverwaltung Wolfsbach dem k. Fiscus am 27. Februar
1875 eine Klageschrift zustellen, worin auf Grund der dem Aerar judicatmäßig obliegenden
subsidiären Baupflicht der Ersatz der von der Kirchenverwaltung vorläufig bestrittenen Aus-
lagen per 713 fl. 32 kr. verlangt wird.
Nach Wechsel der motivirten Anträge der Parteien wurde vor dem k. Bezirksgerichte
Amberg Verhandlung gepflogen und mit Urtheil vom 22. Juli 1875 die Klage angebrachten
Ortes abgewiesen, welche Entscheidung hauptsächlich durch die Erwägung motivirt wurde, daß
dem Klagsbegehren die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung nach Inhalt des bezirksgericht-
lichen Urtheils vom 8. October 1868 und des appellationsgerichtlichen Urtheils vom 22. Februar
1869 entgegenstehe, wonach über den vorwürfigen Streitpunkt die Administrativbehörden zu
entscheiden haben.
Mit Eingabe vom 23. September praes. 4. October 1875 stellte nun Advocat Dengler