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ihren Correspondenzen, Berichten, Protokollen, Beschlüssen, Rechnungen und sonstigen amt-
lichen Schriftstücken eines gleichmäßigen Papierformates von 33 Centimeter Höhe und 21 Cen-
timeter Breite des halben Bogens zu bedienen.
Das gleiche Papierformat ist auch bei den Acten der Advocaten, Notare und Gerichts-
vollzieher, sowie bei allen Schriftstücken anzuwenden, welche bei einer der obengenannten Be-
hörden eingereicht werden.
S. 2.
Der Bestimmung in §. 1 find nicht unterworfen:
a) Schriftstücke, für welche auch schon bisher der Gebrauch eines anderen als des allge-
mein vorgeschriebenen Papierformates angeordnet oder gestattet war, insbesondere
Formularpapiere der verschiedenen Verwaltungszweige, Kataster, Grund= und Hypo-
thekenbücher, statistische Uebersichten, Register, Tabellen, Buchsauszüge, Conti, Po-
licen, Pläne, Stammbäume, Diplome und dergleichen;
b) Schriftstücke, welche bei ihrer ursprünglichen Fertigung zur Vorlage an eine Behäörde
nicht bestimmt waren, wie z. B. Wechselbriefe und sonstige Handelspapiere, Privat-
Schuldscheine 2c., mit Ausnahme jedoch der Acte der Advocaten, Notare und Ge-
richtsvollzieher.
Außerdem können sich Private zu ihren Eingaben auch der Briefbogen in Quartform
bedienen.
8. 3.
Die Behörden haben ihre Vorräthe an älterem Actenpapier vorerst noch aufzubrauchen;
jedoch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß schon jetzt bei Correspondenzen mit außerbayerischen
Behörden der Gebrauch eines über 33 Centimeter hohen Papierformates thunlichst ver-
mieden werde.
Um auch im Uebrigen den Aufbrauch an älteren Papiervorräthen zu ermöglichen, bleibt
vorerst neben dem eingeführten neuen Papierformat der Gebrauch von Papier in dem bisher
zuläßigen Formate auch den Advocaten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Privaten gestattet.
Die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an — unbeschadet der unter §. 2 sta-
tuirten Ausnahmen — im amtlichen Verkehre durchgehends nur noch Papier des neuen For-
mates verwendet werden darf, wird weiterer Entschließung vorbehalten.