Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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In beiden Fällen ist darauf zu achten, daß der Einlaufs-Tag stets inner- 
halb der Marke zu stehen kommt. 
Sind einem Schriftstücke mehrere Stempelmarken aufgeklebt, so muß jede der- 
selben wenigstens zur Hälfte durchschrieben oder mit dem Farbdruckstempel versehen 
werden. 
b) Bei allen übrigen stempelpflichtigen Schriftstücken der Privaten, welche bei ihrer 
Uebergabe oder Vorzeigung mit einem Präsentatum nicht versehen werden (z. B. bei 
Quittungen, Conti, Beilagen zu Eingaben, oder bei Urkunden, welche bei Gericht 
producirt werden), geschieht die Unbrauchbarmachung durch die Behörde in der Weise, 
daß jede einzelne verwendete Stempelmarke mit dem amtlichen Farbdrucksiegel der 
Art überdruckt wird, daß von dem ganzen Siegelabdrucke beiläufig die Hälfte auf 
die Marke zu stehen kommt. 
Auch den Notaren obliegt in derselben Weise die Cassirung der Stempelmarken auf 
den zu ihren Handen kommenden stempelpflichtigen Schriftstücken. 
Die Cassirung hat sofort bei der Uebergabe oder Vorzeigung des Schriftstückes statt- 
zufinden; nur bei Quittungen wird der auszahlenden Staats= oder öffentlichen Casse gestattet, 
die Cassirung nachträglich binnen längstens acht Tagen nach erfolgter Zahlungsleistung vor- 
zunehmen. 
Ueberdies ist bei Revision der Rechnungen aller Staats= und öffentlichen Cassen jede 
auf einem Rechnungsbelege befindliche Stempelmarke mit einem Revisionsstriche zu versehen. 
IV. Verwendung und Cassirung der Stempelmarken Seitens der 
« Advocaten. 
Die Advoeaten haben alle von ihnen selbst gefertigten oder sonst zu ihren Handen kom- 
menden stempelpflichtigen Schriftstücke, und zwar ohne Unterschied, ob dieselben unmittelbar 
bei einer Behörde eingereicht oder vorgezeigt werden, oder ob die Vorzeigung oder Zustellung 
an einen anderen Anwalt, an einen Gerichtsvollzieher oder an eine Partei erfolgt, vor der 
Einreichung, Zustellung oder Vorzeigung mit den erforderlichen Stempelmarken 
in der unter Ziffer II vorgeschriebenen Weise zu versehen und diese Marken zugleich zu 
cassiren. 
Die Cassirung hat durch Vermerk des Datums des Schriftstückes (in arabischen Ziffern) 
und eigenhändige Beifügung des Namens des cassirenden Advocaten mittelst Tinte in deut-
	        
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