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In beiden Fällen ist darauf zu achten, daß der Einlaufs-Tag stets inner-
halb der Marke zu stehen kommt.
Sind einem Schriftstücke mehrere Stempelmarken aufgeklebt, so muß jede der-
selben wenigstens zur Hälfte durchschrieben oder mit dem Farbdruckstempel versehen
werden.
b) Bei allen übrigen stempelpflichtigen Schriftstücken der Privaten, welche bei ihrer
Uebergabe oder Vorzeigung mit einem Präsentatum nicht versehen werden (z. B. bei
Quittungen, Conti, Beilagen zu Eingaben, oder bei Urkunden, welche bei Gericht
producirt werden), geschieht die Unbrauchbarmachung durch die Behörde in der Weise,
daß jede einzelne verwendete Stempelmarke mit dem amtlichen Farbdrucksiegel der
Art überdruckt wird, daß von dem ganzen Siegelabdrucke beiläufig die Hälfte auf
die Marke zu stehen kommt.
Auch den Notaren obliegt in derselben Weise die Cassirung der Stempelmarken auf
den zu ihren Handen kommenden stempelpflichtigen Schriftstücken.
Die Cassirung hat sofort bei der Uebergabe oder Vorzeigung des Schriftstückes statt-
zufinden; nur bei Quittungen wird der auszahlenden Staats= oder öffentlichen Casse gestattet,
die Cassirung nachträglich binnen längstens acht Tagen nach erfolgter Zahlungsleistung vor-
zunehmen.
Ueberdies ist bei Revision der Rechnungen aller Staats= und öffentlichen Cassen jede
auf einem Rechnungsbelege befindliche Stempelmarke mit einem Revisionsstriche zu versehen.
IV. Verwendung und Cassirung der Stempelmarken Seitens der
« Advocaten.
Die Advoeaten haben alle von ihnen selbst gefertigten oder sonst zu ihren Handen kom-
menden stempelpflichtigen Schriftstücke, und zwar ohne Unterschied, ob dieselben unmittelbar
bei einer Behörde eingereicht oder vorgezeigt werden, oder ob die Vorzeigung oder Zustellung
an einen anderen Anwalt, an einen Gerichtsvollzieher oder an eine Partei erfolgt, vor der
Einreichung, Zustellung oder Vorzeigung mit den erforderlichen Stempelmarken
in der unter Ziffer II vorgeschriebenen Weise zu versehen und diese Marken zugleich zu
cassiren.
Die Cassirung hat durch Vermerk des Datums des Schriftstückes (in arabischen Ziffern)
und eigenhändige Beifügung des Namens des cassirenden Advocaten mittelst Tinte in deut-