Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Stempel eingesendet werden, die Stempelgebühr erst dann nachträglich zu erheben sei, 
wenn auf die betreffende Eingabe eine Verfügung erlassen wird. 
Die Gebührennachholung hat bei jenen k. Behörden, welche ärarialische Taxen ver- 
rechnen, mittels Visirung, bei den übrigen Behörden mittels vorschriftsmäßiger Verwendung 
und Cassirung von Stempelmarken zu geschehen, wobei die Einhebung der Stempelgebühr 
erforderlichen Falles mittels Postnachnahme zu erfolgen hat. 
Eine Strafeinschreitung findet in Fällen der hier bezeichneten Art weder wegen Hinter- 
ziehung von Stempelgebühren noch wegen allenfallsiger Uebertretung der Vorschriften über 
das Papierformat und die Art der Verwendung der Stempelmarken statt. 
Die gleichen Grundsätze finden inhaltlich der Finanz-Ministerial-Bekanutmachung vom 
8. November v. Is. Nr. 3118 (Fin.-Min.-Bl. S. 243) auch Anwendung auf die an Ju- 
stzz= und Verwaltungsbehörden — gleichviel ob aus einem Orte des In= oder Auslandes — 
gerichteten Telegramme, welche im Allgemeinen als Eingaben gemäß §. 7 Cl. I lit. a der 
Stempelordnung vom 18. December 1872 und Art. 13 des Tax= und Stempelgesetzes vom 
8. November 1875 dem Classenstempel von 20 Pfg. unterliegen, soferne nicht etwa — 
wie z. B. für einfache Monitorien und Betriebsnoten gemäß Rescript vom 4. Juni 1826 — 
ein gesetzlicher Befreiungsgrund besteht. 
München, den 12. April 1877. 
v. Berr. 
Oer General-Secretär. 
An dessen Statt: 
der k. Ministerialrath von YDblagger. 
Nr. 3318. 
Bekanutmachung, die Revision der Vollzugsvorschriften zum Tarx= und Hienegste vom 8. Ne- 
vember 1875, hier die Stempelfreiheit von Eingaben im kaufmännmischen und sonstigen gewerblichen 
Verkehre mit den Behörden in den Landestheilen rechts des Rheins betreffend. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Im Einverständnisse mit den übrigen k. Civilstaatsministerien, sowie mit dem k. Kriegs- 
ministerium wird behufs Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens zur Nachachtung bekannt 
gegeben, daß die im kaufmännischen und sonstigen gewerblichen Verkehre von
	        
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