Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

M 16. 153 
1) In Verbrechens-, Vergehens= und Uebertretungssachen, einschließlich der Beleidigungs= 
sachen, dürfen alle Eingaben bei den Gerichts= und Polizeibehörden, Untersuchungsrichtern, 
Staatsanwälten und Staatsanwaltsvertretern, Gendarmeriestationen 2c., insbesondere Anzeigen 
und Strafanträge, Klagen wegen Beleidigung, Anträge auf Zuerkennung von Bußen, Ge- 
suche um Ladung von Entlastungszeugen, Einspruchs= und Berufungsanmeldungen, Nichtig- 
keitsbeschwerden, Eingaben von Zeugen und Sachverständigen und dergleichen bis nach end- 
giltiger Erledigung des Strafver fahrens durch rechtskräftiges Urtheil oder Zu- 
rücknahme des Strafantrages auf stempelfreiem Papier eingereicht werden. 
Gleiches gilt auch von den Beilagen solcher Eingaben, namentlich den beglaubigten Pri- 
vatvollmachten nach Artikel 81 und 117 des bayerischen Einführungsgesetzes vom 26. De- 
cember 1871 zum Reichsstrafgesetzbuche, ferner den von Zeugen vorgelegten Attesten über 
Erkrankung oder Verhinderung aus sonstigen Gründen. 
2) Die für jene Eingaben und deren Beilagen erwachsenen Stempelgebühren sind, so- 
ferne die Kosten des Verfahrens nicht urtheilsgemäß ohnehin dem Staatsärar zur Last 
fallen, als Stempeltaxen zugleich mit den übrigen Taxen und Kosten von dem zu deren 
Tragung Verurtheilten nachträglich einzuheben und zu verrechnen. 
3) Die nach endgiltiger Erledigung des Strafverfahrens etwa noch einkommenden Ein- 
gaben, z. B. Gesuche um Uebersendung der Acten an ein anderes Gericht behufs deren Ein- 
sichtnaöhme, Gesuche um Herausgabe von Actenproducten, Begnadigungsgesuche, Gesuche um 
Aufschub oder Unterbrechung der Strafe, um Wiedereinsetzung in die bürgerlichen oder poli- 
tischen Rechte 2c. müssen, soferne sie nicht als „Armensachen“ gemäß Abschnitt IV lit. h 
der Stempelordnung vom 18. December 1812 und §. 6 der Minister#al -Bekanntmachung 
vom 16. Februar vor. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 213) stempelfrei sind, bei 
Vermeidung der in Artikel 18 lit a des mehrerwähnten Gesetzes vom 8. November 1875 
angedrohten Strafe vor der Einreichung mit den betreffenden Stempelmarken versehen 
werden. 
München, den 15. April 1877. 
Berr. 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt der k. Ministerialrath 
Dr. Jungermann.
	        
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