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A. Von den Apotheken.
8. 1.
Die Berechtigung zur Ausübung des Apotheker-Gewerbes enthält vorbehaltlich der nach-
folgenden Bestimmungen die Befugniß zur Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien.
8. 2.
Jede selbstständige, öffentliche Apotheke muß nebst der Wohnung des Besttzers die zur
Zubereitung, Aufbewahrung und Feilhaltung der Arzneien (Arzneiwaaren und Heilmittel)
erforderlichen Räumlichkeiten enthalten, nämlich:
eine Officin,
ein Laboratorium,
einen Wasserkeller,
eine Materialkammer und
. einen Kräuterboden.
In den öffentlichen homöopathischen Apotheken muß mindestens vorhanden sein:
. eine Officin,
. ein Laboratorium und
ein zur Aufbewahrung der Arzneivorräthe bestimmter Raum.
§. 3.
Diese Räumlichkeiten müssen ihrem Zweck entsprechend, lediglich ihrer speciellen Bestim-
mung gewidmet, mit allen zu einem ordentlichen Geschäftsbetriebe nothwendigen Geräthschaften
von angemessener Beschaffenheit und in hinreichender Anzahl versehen sein und stets in gutem
Stande erhalten werden.
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8. 4.
Die Officin muß im Erdgeschoße sich befinden, mit einem besonderen Eingange ver-
sehen, dabei gegen Staub, Hitze und Kälte gehörig geschützt sein und hat zu enthalten:
1. einen geräumigen, mit mindestens zwei Tarirwaagen und Recepturgeräthen versehe-
nen, zweckmäßig eingerichteten Receptirtisch;
2. wenigstens vier genaue und empfindliche Schalenwaagen von verschiedener Größe
und Tragfähigkeit nebst mindestens je 2 Gewichtstücken von 1 Centigramm an bis 50 Gramm
incl. und mindestens je 1 Gewichtstück von 100 Gramm bis 1000 Gramm incl.