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Antidotum arsenici,
Chloroform,
Mutterkorn und
Bleiessig.
§. 15.
Die Führung weiterer Arzneien hängt von dem Ermessen des Inhabers der Hand-
apotheke ab, darf aber seine Ordinationsbefugnisse nicht übersteigen
Die Inhaber der Handapotheken müssen ihren Arzneibedarf aus einer Apotheke beziehen.
§. 16.
Die Inhaber von Handapotheken haben ein Verzeichniß ihrer Arzneivorräthe und ein
Arznei-Bestellbuch zu führen und evident zu halten.
S. 17.
Die Pharmacopoea Germanic#a hat als Norm für die Wahl der Arzneikörper und
für die Zubereitung, sowie für die Prüfung der Arzneimittel in den allopathischen Apotheken
zu dienen.
. 18.
Die Apotheker haben die pharmaceutischen Präparate in der Regel selbst zu bereiten
und hierüber ein Buch (das Elaborationsbuch) zu führen, in welches Zeit und Menge, sowie
etwa nöthige weitere Bemerkungen über die Art und Weise der Bereitung einzutragen sind;
dieselben sind für die Güte und Reinheit aller Präparate, sie mögen diese selbst gefertigt
oder bezogen haben, verantwortlich.
Aus Fabriken oder Arzneiwaarenhandlungen dürfen von den Apothekern diejenigen Prä-
parate bezogen werden, zu deren Bereitung die Pharmacopoea Germanica keine Vorschriften
enthält, dann solche Präparate, welche entweder
1) zu ihrer Bereitung außergewöhnliche, für die pharmaceutischen Laboratorien nicht
wohl geeignete Apparate erfordern oder
2) bei ihrer Bereitung sehr widerliche oder gesundheitsgefährliche Dämpfe und Gasarten
entwickeln.