Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K 22. 247 
gewerbsmäßigen Zubereitung und Feilhaltung von Aczneien befugten Personen steht den 
Oistrictspolizeibehörden und den Bezirksärzten zu. 
Dieselben sind befugt, jederzeit Nachsicht zu pflegen und bei gegebenem Anlasse Visi= 
tationen vorzunehmen. 
Bezüglich der Vornahme regelmäßiger Bisitationen haben die hierüber jeweils geltenden 
Vorschriften in Anwendung zu kommen. 
§. 30. 
Die Aufsichtsbehörden haben für die sofortige Beseitigung wahrgenommener Mißstände 
Sorge zu tragen und gegebenen Falls Strafeinschreitung zu veranlassen. 
Schlußbestimmung. 
§. 31. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben 
werden, tritt drei Monate nach ihrer Bekanntmachung durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
für den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit. 
München, den 25. April 1877. 
Ludwig. 
v. Pfernfer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generaliecretär, 
Ministerlalrath von Schlereth.
	        
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