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Geldern-Egmont zu führen, daß demnach sein erstgeborner, zur Fideicommiß-Erbfolge
berufener Sohn Alphons Graf von Geldern-Egmont sich vom Tage der gerichtlichen
Bestätigung dieses Familienfideicommisses an „Graf von Mirbach-Geldern= Egmont"
zu nennen und das vereinigte Wappen seines Vaters verbunden mit dem Mirbach'schen
Wappen seiner Mutter zu führen hat.
Sollte ein Fideicommißbesitzer oder ein nächster präsumtiver Fideicommiß-Erbe es un-
terlassen, sich dieser Verpflichtung zu unterziehen, so soll er der Fideicommißnachfolge verlustig
gehen, und soll in diesem Falle das Fideicommiß auf den zunächst zur Fideicommißfolge Be-
rufenen übergehen, welcher zunächst Berufene sich selbstverständlich denselben Bedingungen zu
unterwerfen hat.
S. 6.
Die zur Zeit auf den zum Fideicommisse bestimmten Realitäten haftende Hypotherschuld
im Betrage von 226,755 fl. oder 388,723 , wie die Caution für nicht privilegirte Zin-
sen und Kosten zu 22,675 fl. oder 38,872 ( (acht und dreißig tausend achthundert zwei
und siebenzig Mark) soll bei Bestätigung des Fideicommisses in die Fideicommiß-Matrikel
als Fideicommißschuld erster Classe an erster Stelle eingetragen werden, wozu der einzige
Gläubiger dieses Capitals, der Freiherr Otto von Maltzahn, laut vorgelegter Urkunde vom
18. Februar 1873 bereits seine Einwilligung ertheilt hat.
Auf Grund des §. 59 des F. C. Ed. wird bestimmt, daß der unbelastete Fideicommiß-
Ueberschuß durch keine neue Fideicommißschuld, weder erster noch zweiter Classe, über ein
Drittheil beschwert werden darf, so daß das Fideicommiß für alle nicht durch das Fideicommiß-
gericht (nach §. 61 des F. C. Ed.) ausdrücklich genehmigten Schulden weder in seiner Sub-
stanz, noch in seinen Früchten in Anspruch genommen werden darf.
8. 7.
Zur Vermeidung möglicher Streitigkeiten wird verordnet, daß mit dem Tage des Ab-
lebens oder sonstigen Abganges des jedesmaligen Fideicommißbesitzers alle Vorräthe, die
hängenden wie die bereits eingeheimsten Früchte, todtes und lebendiges Inventar, sowie alle
ausstehenden Forderungen aus den Gütern und alle Pachtrückstände, selbst wenn sie aus
früheren Jahren herrühren sollten, dem Fideicommißnachfolger, ohne daß er hiefür eine Ent-
schädigung zu leisten hätte, gehören sollten.