Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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10) Die unter Ziffer 1 erwähnten Personen haben über die Abgabe der auf Grund 
eines ortspolizeilichen Erlaubnißscheines verabsolgten Gifte nach dem anliegenden Formulare 
(Beilage Ziffer III.) ein Buch zu führen, welches mindestens zwei Jahre vom Schlusse des 
betreffenden Kalenderjahres an gerechnet, auszubewahren ist. 
S. 15. 
Die unmittelbare Aufsicht auf den Geschäftsbetrieb der zur gewerbsmäßigen Zubereitung 
oder Feilhaltung von Giften berechtigten Personen steht den Districtspolizeibehörden und Be- 
zirksärzten zu. 
Dieselben sind befugt, jeder Zeit Nachsicht zu pflegen und bei gegebenem Anlasse isi- 
tationen vorzunehmen. 
Die Aufsichtsbehörden haben für die sofortige Beseitigung wahrgenommener Mißstände 
Sorge zu tragen und gegebenen Falls Strafeinschreitung zu veranlassen. 
S. 16. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben 
werden, tritt drei Monate nach ihrer Bekanntmachung durch das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt für den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit. 
München, den 25. April 1877. 
Ludwig. 
von Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath von Schlereth.
	        
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