Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Dieselbe erstreckt sich auf folgende fünf Prüfungsfächer: dentsche, französische, englische 
Sprache, Mathematik und Naturwissenschaften; sie umfaßt insbesondere 
am ersten Prüfungstage: 
a) einen deutschen Aufsatz — Vormittags von 7—11 Uhr, 
b) Aufgaben aus der Stereometrie und descriptiven Geometrie — Nachmitrags von 
3—5 Uhr; 
am zweiten Prüfungstage: 
a) eine Uebersetzung aus dem Deutschen ins Französische, Vormittags von 7—11 Uhr, 
b) eine Uebersetzung aus dem Deutschen ins Englische, Nachmittags von 3—6 Uhr; 
am dritten Prüfungstage: 
a) Aufgaben aus den übrigen mathematischen Fächern, Vormittags von 7—11 Uhr, 
b) Aufgaben aus den naturwissenschaftlichen Fächern (Physik oder Chemie), Nachmittags 
3—5 Uhr. 
Die Abiturienten der etwa bestehenden Handelsabtheilung haben statt der Aufgaben aus 
der darstellenden Geometrie Aufgaben aus den handelswissenschaftlichen Fächern zu bearbeiten. 
Die schriftliche Prüfung wird regelmäßig durch einen prüfungsfreien Tag unterbrochen. 
Die Aufgaben für die schriftliche Absolutorialprüfung werden vom k. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten festgestellt und verschlossen dem Vorstande 
der Prüfungscommission zugesendet, welcher die Eröffnung unmittelbar vor der Bekanntgabe 
und in Gegenwart der Eraminanden vorzunehm# hat. 
F. 20. 
Die Bearbeitung hat unter Aufsicht zweier Lehrer, von denen jedenfalls Einer der Prü- 
fungscommission angehören muß, stattzufinden, und diese sind verpflichtet, darüber zu wachen, 
daß kein Unterschleif getrieben und die zur Beantwortung gestattete Zeit nicht überschritten 
werde. 
Bei den mathematischen Arbeiten ist der Gebrauch von Logarithmentafeln und Reiß- 
zeugen gestattet, doch ist sorgfältig darauf zu sehen, daß sich in den ersteren nicht mathema- 
tische Formeln oder sonstige Behelfe eingeschrieben vorfinden. 
Zu keiner der übrigen Arbeiten darf irgend ein Hilfsmittel gebraucht werden. 
Während der festgesetzten Arbeitszeit darf ein Eraminand das Prüfungslocal nur ver- 
lassen, wenn er hiezu die Erlaubniß eines Aufsichtscommissärs erhalten und an diesen den
	        
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