Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

294 
Die Aufgaben des Lehrerrathes im Einzelnen sind: Berathungen über den Zustand der 
Anstalt und über allgemeine Anordnungen didaktischer und disciplinärer Natur, Vertheilung 
der Unterrichtsfächer und Lehrpensa, Wahl der Lehrbücher, Feststellung der Zahl der Schul- 
und Haus-Aufgaben, Beschlußfassung über Altersdispensationen, über die Aufnahme auf 
Probe zugelassener Schüler, über das Vorrücken der Schüler, Ergänzung und Verbesserung 
der Lehrattribute, endlich Bestrafung von schwereren Disciplinarfällen. 
Der Lehrerrath tritt in jedem Semester mindestens zweimal und außerdem bei beson- 
derer Veranlassung zusammen. Jeder Lehrer der Realschule hat das Recht, in Schulangele- 
genheiten den Rector zu einer allgemeinen Versammlung der Lehrer zu veranlassen, in welcher 
jeder seine Bemerkungen, Anfragen und Wünsche der Berathung unterwerfen kann. 
Die Berufung und Leitung der Conferenzen des Lehrerrathes erfolgt durch den Rector. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Rector. 
Wenn der Rector durch einen Beschluß des Lehrerrathes das Interresse der Anstalt 
für gefährdet errachtet, hat er den Vollzug des Beschlusses bis zum Eintreffen höherer Ent. 
scheidung zu sistiren. 
Ueber jede Conferenz ist ein Protocoll aufzunehmen, welches nicht nur die Anzeige der 
besprochenen Gegenstände, sondern auch die gefaßten Beschlüsse und deren kurze Motivirung 
zu enthalten hat. Diese Protocolle sind von dem Rectorate dem am Schlusse jeden Schul- 
jahres über den Stand der Realschulen zu erstattenden Berichte im Originale beizulegen. 
Titel VIII. 
Von deu Schulvisitationen und den Beziehungen der Realschulen zum k. Staatsministerinm 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und zur Kreisregierung. 
8. 31. 
Um die Einhaltung des Lehrplanes, den Fortgang des Unterrichtes und die Handhabung 
der Schulzucht zu überwachen, werden von Zeit zu Zeit Visitationen der Realschulen vor- 
genommen. 
Bei diesen Visitationen sind die Zustände der Anstalten, sowie die Bedürfnisse derselben 
genau zu untersuchen und wo Mißstände sich zeigen, ist schleunige Abhilfe entweder sogleich 
an Ort und Stelle zu treffen, oder weiter zu veranlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.