Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

M 28. 295 
Die Kreisregierung übt über die Realschulen, unbeschadet der inneren Selbstständigkeit 
dieser Anstalten, nach den bestehenden Bestimmungen das Oberaufsichtsrecht aus. Nach Schluß 
des Schuljahres hat der Rector an dieselbe über den Gesammtzustand und die Bedürfnisse 
der Schule ausführlichen und wohlmotivirten Bericht zu erstatten. 
Titel IX. 
Von besonderen Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten. 
g. 32. 
Die Errichtung von Privat-Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten, an welchen die für 
die Realschulen obligatorischen Unterrichtsgegenstände gelehrt werden sollen, bemißt sich nach 
den hiefür erlassenen besonderen Bestimmungen. 
§. 33. 
Schlußbestimmung. 
Das Lehrprogramm der Realschulen und die Bestimmungen über die Absolutorialprüfungen 
derselben können vom k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
nach Bedürfniß modificirt und abgeändert werden.
	        
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