Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

ch- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
München, den 29. Mai 1877. 
  
Inhyalt: 
Bekanntmachung vom 25. April 1877, die Gültigkeit des zwischen dem Norddeutschen Bunde unb Spanien am 
22. Februar 1870 abgeschlossenen Eonsular Vertrages im Gebiete des Deutschen Reiches betr. — Bekannt- 
machung, die unmiteelbare Unterordnung der Stadtgemeinde Landsberg unter die k. Kreisregierung betr. — 
Ordensverleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annabme einer fremden Decoratien. 
Bekanntmachung, die Gültigkeit des zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanten am 
22 Februar 1870 abgeschlossenen Consular-Vertrages im Gebiete des Deutschen Reiches betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz und des 
Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel. 
Nach dem beigedruckten Consular-Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien 
vom 12. Januar 1872 sind alle in dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanien 
am 22. Februar 1870 abgeschlossenen Consular-Vertrage enthaltenen Stipulationen als in 
Gültigkeit und Rechtskraft zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien zu betrachten. 
Demgemäß wird der erwähnte Consular-Vertrag vom 22. Februar 1870 durch nach 
folgenden Abdruck bekannt gemacht. 
München, den 25. April 1877. 
v. Pfretzschner. v. Peufer. Dr. v. Fänstle. 
Der General-Secretär: 
Dr. v. Prestele. 
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