ch- und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
München, den 29. Mai 1877.
Inhyalt:
Bekanntmachung vom 25. April 1877, die Gültigkeit des zwischen dem Norddeutschen Bunde unb Spanien am
22. Februar 1870 abgeschlossenen Eonsular Vertrages im Gebiete des Deutschen Reiches betr. — Bekannt-
machung, die unmiteelbare Unterordnung der Stadtgemeinde Landsberg unter die k. Kreisregierung betr. —
Ordensverleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annabme einer fremden Decoratien.
Bekanntmachung, die Gültigkeit des zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanten am
22 Februar 1870 abgeschlossenen Consular-Vertrages im Gebiete des Deutschen Reiches betr.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz und des
Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel.
Nach dem beigedruckten Consular-Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien
vom 12. Januar 1872 sind alle in dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanien
am 22. Februar 1870 abgeschlossenen Consular-Vertrage enthaltenen Stipulationen als in
Gültigkeit und Rechtskraft zwischen dem Deutschen Reiche und Spanien zu betrachten.
Demgemäß wird der erwähnte Consular-Vertrag vom 22. Februar 1870 durch nach
folgenden Abdruck bekannt gemacht.
München, den 25. April 1877.
v. Pfretzschner. v. Peufer. Dr. v. Fänstle.
Der General-Secretär:
Dr. v. Prestele.
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