Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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sich abstufen, haben vom 1. Januar 1876 beginnend die mit einer Mark achtzig Pfennige 
por Gulben umgerechneten Beträge zu treten. 
8. 2. 
Vom gleichen Zeitpunkte an wird das in Art. 31 derselben Verordnung bestimmte 
Remisen-Minimum von 400 Gulden auf den Betrag von 720 Mark per Jahr erhöht. 
München, den 11. Februar 1877. 
Lud wig. 
Dr. v. Fänstle. v. Berr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Gencral-SeTretär. 
An dessen Statt 
der k. Ministerialrath Dr. Jungermann. 
Bekanntmachung 
zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei 
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen brlresenet 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, dann 
Staatsministerium des Innern. 
In Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen und auf Grund der hiezu vom 
Bundesrathe getroffenen Festsetzungen (s. Centralblatt für das Deutsche Reich 1876 Nr. 19) 
wird Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Jeder Eisenbahnwagen, in welchem Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen 
oder Schweine befördert worden sind, ist nach jedesmaligem Gebrauch gründlich zu reinigen 
und zu desinficiren.
	        
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