Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Organische Bestimmungen 
für die königl. bayer. technische Hochschule in München. 
Cap. I. 
Iweck und Eliederung der Hochschule. 
8. 1. 
Die technische Hochschule in München, welche in allen äußeren Beziehungen den 
Landesuniversitäten gleichgestellt ist, gewährt eine vollständige theoretische Ausbilbung für den 
technischen Beruf, sowohl in den für eine allgemeine Bildung erforderlichen Kenntnissen, als 
auch in denjenigen Disciplinen, welche auf den exacten Wissenschaften und darstellenden 
Künsten beruhen. 
Z„ 8. 2. 
Die technische Hochschule gliedert sich in sechs Abtheilungen: 
1. Die allgemeine Abtheilung mit der Aufgabe, die allgemein bildenden Wissen- 
schaften, die mathematischen, naturwissenschaftlichen und graphischen Fächer, sowie die neueren 
Sprachen in derjenigen Ausdehnung zu lehren, in welcher sie einerseits die nöthige Grund- 
lage für die technischen Studien bilden, andrerseits für die Ausbildung der Candidaten des 
höheren Lehramtes für Mathematik und Physik, für Chemie und Mineralogie, für beschrei- 
bende Naturwissenschaften, für deutsche Sprache, Geschichte und Geographie, für neuere 
Sprachen, für Zeichnen und Modelliren, endlich für die Ausbildung der Adspiranten des 
Verkehrs= und Zolldienstes erforderlich sind; 
2. die Ing enieur-Abtheilung für das Fach der Bau= und Kultur-Ingenieure 
und für das Vermessungsfach; 
3. die Hochbau-Abtheilung für das architektonische Fach; 
4. die mechanisch-technische Abtheilung für das Fach der Maschinen-Ingenieure; 
5. die chemisch-technische Abtheilung für das Fach der technischen Chemiker 
und für das Berg= und Hüttenwesen; 
6. die landwirthschaftliche Abtheilung.
	        
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