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Außerdem können einzelne Vorträge auch Männern von hervorragender wissenschaftlicher
Bedeutung übertragen werden, welche nicht als Professoren oder Lehrer an der Hochschule
angestellt sind. Dieselben werden in ihren Beziehungen zur technischen Hochschule den Pro-
fessoren derselben gleichgeachtet.
8. 9.
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist in der Regel auch der Auftrag
zur Ueberwachung der auf dasselbe bezüglichen Sammlungen sowie zur Leitung des
betreffenden praktischen Institutes verbunden.
8. 10.
Die Professoren sind Staatsdiener und scheiden sich in ordentliche und außer-
ordentliche Professoren, von denen erstere im Rang der Collegialräthe, letztere im Rang
der Collegial-Assessoren stehen. **5
Die allgemeinen staatsdienerlichen Rechte und Pflichten der Professoren bemessen sich nach
den bezüglich der Staatsdiener geltenden Gesetzen und Verordnungen. Der Gehalt derselben
sowie ihre besonderen Dienstesobliegenheiten werden durch das Anstellungsdecret bestimmt.
8. 11.
Ein jeder Professor ist außerdem verpflichtet,
1. in einem jeden Semester ein Verzcichniß der Vorträge, Practica und Uebungen,
welche er im kommenden Semester in den ihm decretmäßig übertragenen oder anderen seinem
Lehrauftrage naheliegenden Unterrichtsfächern zu halten gedenkt, auf erfolgte Aufforderung
dem Director der Anstalt zu übergeben;
2. in jedem Semester die ihm nach dem Programme zukommenden Vorträge, Practica
und Uebungen zu übernehmen, oder sollten ihm für ein Semester solche nicht zufallen, min-
destens eine Vorlesung über eine der Wissenschaften, für welche er angestellt ist, zu halten;
3. die von ihm im Verzeichniß der Vorlesungen angekündigten Vorlesungen, Practica
und Uebungen während der ganzen vorschriftsmäßigen Douer des Semesters regelmäßig ab-
zuhalten und zwar bei nicht ohligatorischen Fächern, sobald sich mindestens drei Theilnehmer
für dieselben gefunden haben, während obligatorische (§. 40) auch vor einer geringeren Hörer-
zahl gelesen werden müssen;