Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Außerdem können einzelne Vorträge auch Männern von hervorragender wissenschaftlicher 
Bedeutung übertragen werden, welche nicht als Professoren oder Lehrer an der Hochschule 
angestellt sind. Dieselben werden in ihren Beziehungen zur technischen Hochschule den Pro- 
fessoren derselben gleichgeachtet. 
8. 9. 
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist in der Regel auch der Auftrag 
zur Ueberwachung der auf dasselbe bezüglichen Sammlungen sowie zur Leitung des 
betreffenden praktischen Institutes verbunden. 
8. 10. 
Die Professoren sind Staatsdiener und scheiden sich in ordentliche und außer- 
ordentliche Professoren, von denen erstere im Rang der Collegialräthe, letztere im Rang 
der Collegial-Assessoren stehen. **5 
Die allgemeinen staatsdienerlichen Rechte und Pflichten der Professoren bemessen sich nach 
den bezüglich der Staatsdiener geltenden Gesetzen und Verordnungen. Der Gehalt derselben 
sowie ihre besonderen Dienstesobliegenheiten werden durch das Anstellungsdecret bestimmt. 
8. 11. 
Ein jeder Professor ist außerdem verpflichtet, 
1. in einem jeden Semester ein Verzcichniß der Vorträge, Practica und Uebungen, 
welche er im kommenden Semester in den ihm decretmäßig übertragenen oder anderen seinem 
Lehrauftrage naheliegenden Unterrichtsfächern zu halten gedenkt, auf erfolgte Aufforderung 
dem Director der Anstalt zu übergeben; 
2. in jedem Semester die ihm nach dem Programme zukommenden Vorträge, Practica 
und Uebungen zu übernehmen, oder sollten ihm für ein Semester solche nicht zufallen, min- 
destens eine Vorlesung über eine der Wissenschaften, für welche er angestellt ist, zu halten; 
3. die von ihm im Verzeichniß der Vorlesungen angekündigten Vorlesungen, Practica 
und Uebungen während der ganzen vorschriftsmäßigen Douer des Semesters regelmäßig ab- 
zuhalten und zwar bei nicht ohligatorischen Fächern, sobald sich mindestens drei Theilnehmer 
für dieselben gefunden haben, während obligatorische (§. 40) auch vor einer geringeren Hörer- 
zahl gelesen werden müssen;
	        
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