Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Insbesondere steht ihm zu: 
1. die Wahl des Vorstandes; 
2. die Aufstellung des Studienplanes (Programmes) für die Abtheilung, die Revision 
desselben und die Genehmigung der für die gedeihliche Förderung des Unterrichtes innerhalb 
der festgesetzten Grenzen sich als nothwendig darstellenden Aenderungen; 
3. die Festsetzung der Gebühren für Theilnahme an den Arbeiten in einem Laboratorium, 
vorbehaltlich der Genehmigung des k. Staatsministeriums; 
4. das Gutachten über Stipendiengesuche der Studirenden der betreffenden Abtheilung; 
5. die Vornahme der Stipendienprüfungen und die Feststellung der Resultate derselben; 
6. die Vornahme der Diplomprüfungen und die Antragstellung an das Directorium 
auf Ertheilung von Diplomen; 
7. die Festsetzung der Preisaufgaben und die Zuerkennung des Preises an die Bewerber; 
8. das Gutachten über die Befähigung derjenigen, welche als Privatdocenten der Hoch- 
schule zugelassen werden wollen; 
9. der Entwurf des jährlichen Etats für Real= und Personalerigenz der Abtheilung; 
10. die Aburtheilung der Disciplinarfälle, für welche nach den Disciplinarsatzungen 
die Competenz des Lehrerrathes begründet ist; 
11. die Erstattung eines Jahresberichtes über den Gang des Unterrichtes, das wissen- 
schaftliche Leben und die disciplinäre Haltung der Studirenden der Abtheilung während des 
verflossenen Studienjahres an das Directorium; 
12. die Stellung von Anträgen an dasselbe bezüglich nöthiger Verbesserungen des 
Unterrichtes und der zur Hebung und Vervollkommnung der Abtheilung dienenden Maßregeln. 
. 26. 
Einem jeden Lehrerrathe steht das Recht zu, auf Anfragen, welche an ihn über Ge- 
genstände des von ihm vertretenen wissenschaftlichen und technischen Gebietes gestellt werden, 
gegen Entrichtung von Gebührrn, die durch denselben zu bestimmen sind, und demselben zu- 
fallen, Gutachten abzugeben. Er darf jedoch von diesem Rechte nur insoweit Gebrauch machen, 
als die Professoren und Lehrer dadurch nicht an der Erfüllung ihrer Pflichten gegen die 
Hochschule gehindert werden. 
73°
	        
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