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Insbesondere steht ihm zu:
1. die Wahl des Vorstandes;
2. die Aufstellung des Studienplanes (Programmes) für die Abtheilung, die Revision
desselben und die Genehmigung der für die gedeihliche Förderung des Unterrichtes innerhalb
der festgesetzten Grenzen sich als nothwendig darstellenden Aenderungen;
3. die Festsetzung der Gebühren für Theilnahme an den Arbeiten in einem Laboratorium,
vorbehaltlich der Genehmigung des k. Staatsministeriums;
4. das Gutachten über Stipendiengesuche der Studirenden der betreffenden Abtheilung;
5. die Vornahme der Stipendienprüfungen und die Feststellung der Resultate derselben;
6. die Vornahme der Diplomprüfungen und die Antragstellung an das Directorium
auf Ertheilung von Diplomen;
7. die Festsetzung der Preisaufgaben und die Zuerkennung des Preises an die Bewerber;
8. das Gutachten über die Befähigung derjenigen, welche als Privatdocenten der Hoch-
schule zugelassen werden wollen;
9. der Entwurf des jährlichen Etats für Real= und Personalerigenz der Abtheilung;
10. die Aburtheilung der Disciplinarfälle, für welche nach den Disciplinarsatzungen
die Competenz des Lehrerrathes begründet ist;
11. die Erstattung eines Jahresberichtes über den Gang des Unterrichtes, das wissen-
schaftliche Leben und die disciplinäre Haltung der Studirenden der Abtheilung während des
verflossenen Studienjahres an das Directorium;
12. die Stellung von Anträgen an dasselbe bezüglich nöthiger Verbesserungen des
Unterrichtes und der zur Hebung und Vervollkommnung der Abtheilung dienenden Maßregeln.
. 26.
Einem jeden Lehrerrathe steht das Recht zu, auf Anfragen, welche an ihn über Ge-
genstände des von ihm vertretenen wissenschaftlichen und technischen Gebietes gestellt werden,
gegen Entrichtung von Gebührrn, die durch denselben zu bestimmen sind, und demselben zu-
fallen, Gutachten abzugeben. Er darf jedoch von diesem Rechte nur insoweit Gebrauch machen,
als die Professoren und Lehrer dadurch nicht an der Erfüllung ihrer Pflichten gegen die
Hochschule gehindert werden.
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