Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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4. Abgangszeugnisse, 
5. Absolutorialzeugnisse, 
6. Diplome. 
Die für deren Ausstellung zu entrichtenden Gebühren und Taxen find in der Gebühren- 
ordnung aufgeführt. 
F. 43. 
Die Inscriptionszeugnisse enthalten das Verzeichniß derjenigen Vorlesungen, 
Uebungen und Praktica, auf welche sich der betreffende Studirende, Zuhörer oder Hospitant 
in einem bestimmten Semester rechtzeitig inscribirt hat. 
Diese Zeugnisse dienen als Belege bei der Anmeldung zu den Absolutorialprüfungen. 
S. 44. 
Am Schlusse eines jeden Semesters wird über den Gegenstand einer jeden in demselben 
gehaltenen Vorlesung eine Semestralprüfung abgehalten. Die Theilnahme an dieser 
Prüfung ist einem jedem Studirenden, Zuhörer oder Hospitanten, welcher auf die betreffende 
Vorlesung inscribirt war, freigestellt. 
Die Semestralprüfungen dürfen nicht früher als höchstens acht Tage vor dem verord- 
nungsmäßigen Schluß eines Semesters oder dem Beginn einer Absolutorialprüfung anfangen 
und müssen in diesen acht Tagen und zwar in den für die betreffenden Vorlesungen lehr- 
plesnmäßig bestimmten Stunden beendigt werden; auf sogenannte Nachprüfungen, welche nur 
ausnahmsweise vorzunehmen sind, darf keine Vorlesezeit verwendet werden. 
S. 5. 
Semestralzeugnisse sind amtliche Zusammenstellungen der von den Professoren, 
Lehrern und Privatdocenten auf Grund der Semestralprüfungen oder ihrer Wahrnehmungen 
bei den Uebungen und Arbeiten in einem Laboratorium ertheilten Noten über den Studien- 
erfolg eines Studirenden, Zuhörers oder Hospitanten. 
Nur derjenige erhält ein Semestralzeugniß, der sich bei den betreffenden Professoren, 
Lehrern und Privatdocenten in den von diesen festgesetzten Tagen und Stunden persönlich 
angemeldet, und soweit sich das Zeugniß auf Vorlesungen bezieht, sich der Semestralprüfung 
unter zogen hat. In das Semestralzeugniß werden die für die Theilnahme an Uebungen und 
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