Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Arbeiten in Laboratorien ertheilten Noten über Fleiß und Studienerfolg, in Bezug auf die 
Vorlesungen aber nur Noten über das Resultat der Semestralprüfung, keinenfalls aber Fleißes- 
oder Frequenznoten aufgenommen. 
Das für diese Zeugnisse zu verwendende Notenschema ist 
Isehr gut, 
II gut (groß), 
III genügend, 
IV mangelhaft, 
Vschlecht (ungenügend), 
wobei auch Zwischennoten in Zehnteln ertheilt werden können. 
Die Semestralzeugnisse dienen als Belege bei der Bewerbung um Stipendien aus dem 
„Stipendienfond für Studirende der technischen Hochschule“, sowie aus Kreis= und Privatfonds. 
8. 46. 
Die Stipendienprüfungen finden am Ende eines jeden Sommersemesters statt; 
an denselben können nur in Bayern beheimathete Studirende theilnehmen. 
Die Prüfung erstreckt sich auf diei Fächer, deren Wahl dem Exminanden überlassen 
ist und über welche er im letzten Jahre ordentliche, d. h. mindestens in je vier Wochenstunden 
gehaltene Vorlesungen gehört hat. Von diesen Vorlesungen muß mindestens eine im Winter= und 
mindestens eine im Sommersemester gehört sein. Mehrere Vorlesungen, welche in zusammen 
vier Wochenstunden gelesen werden, gelten für eine ordentliche Vorlesung. 
S. 47. 
Die Stipendienzeugnisse sind amtliche Zusammenstellungen der über den Erfolg 
der Stipendienprüfungen von den Professoren, Lehrern und Prwatdocenten nach dem obigen 
Schema ertheilten Noten. Sie dienen als Belege bei der Bewerbung um Stipendien aus 
dem allgemeinen Staatsstipendienfond. 
S. 48. 
Jeder Studirende oder Zuhörer, welcher die Hochschule verläßt, kann ein von dem 
Director und dem Abtheilungsvorstande unterzeichnetes Abgangszeugniß erhalten.
	        
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