Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Der mit einem Diplom Ausgezeichnete wird Mitglied der technischen Hochschule und hat 
als solches das Recht, die sämmtlichen Vorträge an derselben unentgeltlich zu hören, deren 
Sammlungen und Institute nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu benützen und 
vor allen Anderen bei Erfüllung der übrigen Vorbedingungen zur Habilitation als Privat= 
docent an der Hochschule zugelassen zu werden. 
§. 52. 
Studirenden, welche bei der Absolutorialprüfung in allen Fächern, aus welchen geprüst 
wird, ohne Ausnahme die erste Note erworben und durch untadelhaftes sittliches Betragen 
sowie hervorragendes wissenschaftliches Streben sich einer besonderen Anerkennung würdig ge- 
zeigt haben, kann auf Antrag des Lehrerrathes der betreffenden Abtheilung vom Directorium 
ein Diplom zuerkannt werden. 
Wer sich, ohne diese Bedingungen erfüllt zu haben, um ein Diplom bewerben will, hat 
sich einer strengen Prüfung zu unterwerfen, über welche das Nähere in den Bestimmun- 
gen über die Abhaltung der Diplomprüfungen enthalten ist. 
Cap. IX. 
Preisaufgaben. 
§. 53. 
Zur Hebung des wissenschaftlichen Strebens der Studirenden kann am Schlusse eines 
jeden Studienjahres von jeder Abtheilung eine Preisaufgabe gestellt werden, für deren Lösung 
dem Bearbeiter ein Geldpreis und, falls ihm späterhin auf Grund seiner Absolutorial= oder 
Diplomprüfung ein Diplom zuerkannt wird, die unentgeltliche Ausstellung dieses Diploms 
gewährt wird. 
Zur Beurbeitung der Preisaufgaben wird vom Lehrerrathe der Abtheilung ein entspre- 
chender Zeitraum festgesetzt. Jeder, welcher zur Zeit der Bekanntmachung der Preisaufgabe 
oder zu der für die Ablieferung der Arbeiten vorgeschriebenen Zeit Studirender oder Zuhörer 
der technischen Hochschule ist, hat das Recht, sich um den Preis zu bewerben. 
G. 54. 
Ueber den Werth der Bearbeitungen entscheidet ausschließlich der Lehrerrath der Ab- 
theilung, welcher die Frage aufgestellt hat.
	        
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