Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XVIII. ias 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. April 1912. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Feststellung und Erhebung der 
Beiträge der Tierbesitzer für die Entschädigungen bei Seuchenwerlusten betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die 
Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Berichtigung. 
  
  
  
Verordunng. 
(LVom 4. April 1912.) 
Die Feststellung und Erhebung der Beiträge der Tierbesitzer für die Entschädigungen bei Seuchen- 
verlusten betreffend. 
Zum Vollzuge des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 20. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 577) wird im Einverständnis 
mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen unter Aufhebung unserer Verordnung 
vom 3. Oktober 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 389) über die Feststellung und 
Erhebung der von den Tierbesitzern zu leistenden Beiträge verordnet, wie folgt: 
I. Jeststellung und Erhebung der ordentlichen Beiträge. 
(§§ 9 und 10 des Gesetzes; § 15 der Verordnung vom 7. September 1911.) 
81. 
Die Zählungslisten über den Bestand an Rindvieh und Tieren des Pferdegeschlechts 
(Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere), welche jährlich für die Viehzählung in jeder Gemeinde 
aufgestellt werden, müssen spätestens vom dritten Tage nach der Aufnahme an acht Tage lang 
auf dem Rathause zu Jedermanns Einsicht aufgelegt werden. 
Ort und Zeit der Auflegung wird vorher auf ortsübliche Weise durch den Gemeinderat 
bekannt gemacht und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Liste für die Berechnung 
der Beiträge maßgebend sei, welche von den Tierbesitzern zur Deckung der Viehseuchen- 
Entschädigungen entrichtet werden müssen. 
Mit der Bekanntmachung wird die Aufforderung verbunden, Anträge auf Berichtigung 
innerhalb der Frist der Auflegung bei dem Gemeinderate vorzubringen. 
Über derartige Anträge, soweit sie nicht schon von dem Gemeinderate mit Zustimmung 
der Beteiligten erledigt werden, beschließt, vorbehaltlich einer etwaigen verwaltungsgerichtlichen 
Entscheidung über die Beitragspflicht, das Bezirksamt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.