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Auch kann angeordnet werden, daß die Rampen, welche die Thiere beim Ein= und Aus-
laden betreten haben, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisen-
bahnverwaltungen nach jeder Benutzung zu desinfiziren sind.
S. 2.
Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahnwagen und die zu
denselben gehörigen Geräthschaften (. 1 Abs. 1 und 2) derjenigen Eisenbahnverwaltung ob,
in deren Bereich die Entladung der Wagen stattfindet. Erfolgt die letztere im Auslande, so
ist zur Desinfektion diejenige deutsche Eisenbahnverwaltung verpflichtet, deren Bahn von den
Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerst berührt wird.
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Gebühr zu erheben.
§. 3.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Ausnahmen von der durch die §§. 1 und 2 festgesetzten
Verpflichtung für den Verkehr mit dem Auslande insoweit zuzulassen, als die ordnungsmäßige
Desinfektion der zur Viehbeförderung benutzten, im Auslande entladenen Wagen vor deren
Wiedereingang genügend sichergestellt ist.
Auch ist der Bundesrath ermächtigt, Ausnahmen von der gedachten Verpflic lung für
den Verkehr im Inlande zuzulassen, jedoch für die Beförderung von Rindvieh, SIchafen
und Schweinen nur innerhalb solcher Theile des Reichsgebietes, in welchen seit länger als
drei Monaten Fälle von Lungenseuche und von Maul= und Klauenseuche nicht vorgekomu #n sind.
8. 4.
Die näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit der
zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu erhebenden Gebühren werden auf
Grund der von dem Bundesrath aufzustellenden Normen von den Landesregierungen getroffen.
8. 6.
Im Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen nach den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Bestimmungen vermöge ihrer dienstlichen Stellung oder eines ihnen ertheilten
Auftrages obliegende Pflicht der Anordnung, Ausführung oder Ueberwachung einer Desin-
sektion vernachlässigen, werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, und wenn in Folge