Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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In Bezug hierauf wird Folgendes bekannt gegeben: 
1. 
Die Anschaffung der nöthigen Anzahl von Quittungsbüchern erfolgt durch die General= 
Militär-Casse und deren Abgabe an die Pensionäre unentgeltlich. 
Die Quittungsbücher, welche im Octapformat hergestellt und in Umschläge geheftet sind, 
enthalten theils auf dem Titelblatte, theils auf den einzelnen Einlageblättern die Vorträge 
des im Gesetz= und Verordnungsblatt Nro. 31, dann im Militär-Verordnungs-Blatt Nro. 29 
vom Jahre 1877 bekannt gegebenen Schemas, und zwar die Zahlungs-Designation in 6 Blättern, 
zur Benützung auf 6 Jahre bestimmt. 
Damit die Quittungsbücher auch äußerlich erkennen lassen, ob der Buchinhaber Empfänger 
vom Reichs-Invaliden-Fond oder vom bayerischen Pensions-Etat ist, wurde die Farbe des 
mit der formulirten Aufschrift gleichfalls bedruckten Umschlages für erstere roth und für letztere 
blau bestimmt. 
Die Quittungsbücher werden den Pensionären, wenn diese zu fernerem Bezuge einer 
Invaliden-Competenz nicht mehr berechtigt sind, durch die zahlenden Aemter abgenommen und 
an die General-Militär-Casse zurückgeliefert. 
Ist ein Quittungsbuch aufgebraucht, so ist bei der General-Militär-Casse unter Rück- 
gabe des alten ein neues zu requiriren. 
2. 
Die General-Militär-Casse hat nach Empfang der ihr gemäß Ziff. 8 beziehungsweise 3 
des Kriegs-Ministerial-Rescripts vom 30. Juni 1875 Nro. 9489 (Militär-Verordnungs- 
Blatt Nro. 42) vom Kriegs-Ministerium — Abtheilung für das Invalidenwesen — resp. 
von den beiden General-Commandos zugehenden Pensions-Entscheidungen das erforderliche, auf 
den Namen des Pensionärs lautende Quittungsbuch alsbald anzulegen, mit den vorgeschrie- 
benen Einträgen zu versehen und, wenn die Zahlung der Pension bei einer auswärtigen Casse 
anzuweisen ist, sammt der betreffenden Entscheidung der requirirt werdenden Clvil-Finanz- 
beziehungsweise Militär-Casse zuzusenden. 
Die zahlende Casse hat das Quittungsbuch bei der erstmaligen Pensions-Erhebung dem 
Pensionär auszuhändigen und denselben dabei ausdrücklich auf die vorgedruckten „Verpflich- 
tungs-Bestimmungen“ für genaueste Beachtung hinzuweisen.
	        
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