458
Von Vereinbarungen, welche zwischen Bayern und der Schweiz oder einzelnen Kantonen
derselben bestanden haben, sind hiebei die folgenden als nunmehr außer Kraft ge-
treten ausdrücklich bezeichnet worden:
1) Das zwischen Bayern und einer Anzahl von Schweizer Kantonen im Jahre 1862
getroffene Uebereinkommen wegen gegenseitiger Verpflegung von Erkrankten und Be-
erdigung von Verstorbenen (Bekanntmachung des unterfertigten k. Staatsministeriums
vom 1. September 1862, Regierungsblatt S. 2175 ff.);
2) die Uebereinkunft zwischen Bayern und der Schweiz vom 26. November 9. December
1858, betreffend die Entrichtung eines Militärpflichtersatzes in der Schweiz von An-
gehörigen fremder Staaten (Bekanntmachung des unterfertigten k. Staatsministeriums
vom 9. December 1858, Negierungsblatt S. 1553 ff.), welche Uebereinkunft schon
durch die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom
11.28. October 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 784) als außer
Geltung getreten zu betrachten ist; endlich
3) das im Jahre 1854 zwischen Bayern und einer Anzahl von Schweizer Kantonen
getroffene Uebereinkommen wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der
Patentsteuer, bezüglich dessen übrigens beizufügen ist, daß dasselbe bereits durch die
Bestimmung von Art. 9 des Handelsvertrages zwischen dem Zollvereine und der
Schweiz vom 13. Mai 1869 ersetzt und in Folge dessen außer Kraft getreten ist.
Vorstehendes wird hiemit öffentlich bekannt gemacht.
München, den 29. August 1877.
Staatsralh von Darenberger.
Der General-Secretär:
Dr. von Prestele.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Vecoration.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
25. August lfd. Is. dem königlich bayerischen
außerordentlichen Gesandten und bevollmäch-
tigten Minister am königlich preußischen Hofe,
Gideon von Rudhart, die Bewilligung
zur Annahme und zum Tragen des ihm von
dem Präsidenten der französischen Republik
verliehenen Commandeurkreuzes des Ordens
der Ehrenlegion zu ertheilen.