Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

40. 469 
e) Die Stärke der Umfassungs= und der Tragmauern aller Wohngebäude muß nach 
unten bei Anwendung von Ziegeln oder Quadern von zwei zu zwei Stockwerken um 
wenigstens 0,145 m. und bei Bruchsteinen von Stockwerk zu Stockwerk um wenig- 
stens 0,07 m. zunehmen. 
f) Bei nicht bewohnten Gebäuden, welche außer dem Erdgeschoß noch ein oder mehrere 
Stockwerke erhalten, und im obersten Stockwerke eine Mauerstärke von 0,3 m. be- 
ziehungsweise 0,45 m. haben müssen, hat eine Verstärkung von je 0,07 in jedem 
Stockwerke stattzufinden. 
8) Für Gebäude, welche nicht in Stockwerke eingetheilt sind und bei welchen in Folge 
dessen die Mauern nicht abgesetzt werden, ist eine ihrer Höhe und den sonstigen 
statischen Verhältnissen entsprechende mittlere Stärke anzunehmen. 
) Bei Dachsiebelmauern hat eine Höhe von 2,90 m. als Stockwerkshöhe zu gelten. 
i) Geschieht die Ausführung eines Gebäudes aus Riegel= oder Fachwerk, so muß dessen 
Stärke in jedem Stockwerke wenigstens 0, 45 m. betragen. 
k) Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zuläßig, wenn die in 
Vorstehendem unter lit. a mit i festgesetzten Minimalstärken ohne Anblendung von 
Steinen an die bestehenden Mauern noch eingehalten werden können. 
Bei sämmtlichen voranstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht mitge- 
rechnet werden. 
S. 16. 
Garten-, Hof- und ähnliche freistehende Mauern und Einfriedungsbauwerke müssen die 
nach Verhältniß ihrer Länge und Höhe erforderliche Fundirung und Stärke erhalten. 
S. 17. 
Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern aufgeführt, noch am First 
unter der Dachfläche bei Ziegeln und Quadern 0,3 m., bei Bruchsteinen aber mindestens 
0,45 m. stark gehalten und in diesen Dimensionen 0,3 m. hoch über die Dachfläche reichen. 
Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine und dergleichen an 
den Brandmauern angebracht werden, so müssen letztere an den betreffenden Stellen immer 
noch wenigstens 0,3 m. stark sein. 
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