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e) Die Stärke der Umfassungs= und der Tragmauern aller Wohngebäude muß nach
unten bei Anwendung von Ziegeln oder Quadern von zwei zu zwei Stockwerken um
wenigstens 0,145 m. und bei Bruchsteinen von Stockwerk zu Stockwerk um wenig-
stens 0,07 m. zunehmen.
f) Bei nicht bewohnten Gebäuden, welche außer dem Erdgeschoß noch ein oder mehrere
Stockwerke erhalten, und im obersten Stockwerke eine Mauerstärke von 0,3 m. be-
ziehungsweise 0,45 m. haben müssen, hat eine Verstärkung von je 0,07 in jedem
Stockwerke stattzufinden.
8) Für Gebäude, welche nicht in Stockwerke eingetheilt sind und bei welchen in Folge
dessen die Mauern nicht abgesetzt werden, ist eine ihrer Höhe und den sonstigen
statischen Verhältnissen entsprechende mittlere Stärke anzunehmen.
) Bei Dachsiebelmauern hat eine Höhe von 2,90 m. als Stockwerkshöhe zu gelten.
i) Geschieht die Ausführung eines Gebäudes aus Riegel= oder Fachwerk, so muß dessen
Stärke in jedem Stockwerke wenigstens 0, 45 m. betragen.
k) Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zuläßig, wenn die in
Vorstehendem unter lit. a mit i festgesetzten Minimalstärken ohne Anblendung von
Steinen an die bestehenden Mauern noch eingehalten werden können.
Bei sämmtlichen voranstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht mitge-
rechnet werden.
S. 16.
Garten-, Hof- und ähnliche freistehende Mauern und Einfriedungsbauwerke müssen die
nach Verhältniß ihrer Länge und Höhe erforderliche Fundirung und Stärke erhalten.
S. 17.
Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern aufgeführt, noch am First
unter der Dachfläche bei Ziegeln und Quadern 0,3 m., bei Bruchsteinen aber mindestens
0,45 m. stark gehalten und in diesen Dimensionen 0,3 m. hoch über die Dachfläche reichen.
Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine und dergleichen an
den Brandmauern angebracht werden, so müssen letztere an den betreffenden Stellen immer
noch wenigstens 0,3 m. stark sein.
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