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3) jedes Gemach (Zimmer, Gang rc.) muß durch mindestens ein Fenster gehörig Licht
erhalten;
4) der Zugang zu solchen Gelassen darf nicht über einen offenen Dachraum führen, son-
dern muß nach Ziffer 2 umschlossen und mit einer Decke nach Vorschrift der Ziff. 7
versehen sein;
5) die Stiege muß den Anforderungen des §. 63 entsprechen;
6) jede Feuerung muß ihr eigenes, gehörig fundirtes Kaminrohr erhalten;
7) die Decken der Gemächer müssen nach Vorschrift des §. 37 von dem darüber befind-
lichen Dachraume getrennt und überdies mit einem Mörtelverputz an der unteren
Seite der Balkenlage versehen werden, während die schrägen Flächen mit Brettern
und Lattenverputz oder mit Holzstückung, Lehmumwickelung und Rohrverputz herzu-
stellen sind; am Dachfuße muß für den gehörigen Abfluß des Regenwassers gesorgt
werden;
8) die Festigkeit des Dachstuhls darf durch die Herstellung von Dachzimmern oder Dach-
wohnungen nicht benachtheiligt werden.
10. von den äußeren Aufgangsstiegen, den Erkern und Gberlichtschachten.
S. 45.
Hölzerne äußere Aufgangsstiegen sind nur ausnahmsweise bei isolirten Gebäuden bis
zum ersten Stock (über eine Stiege) zuläßig, müssen mit Lattenverputz von unten versehen
werden und feuersichere Eindeckung erhalten.
In bestehenden Wohngebäuden sind solche Aufgangsstiegen, wenn sie zu höheren Stock-
werken führen, bei Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen in das Innere
der Gebäude zu verlegen und nach Vorschrift des §. 63 herzustellen.
§. 46.
Hölzerne Erker sind in der Regel unzuläßig.
Nur bei isolirten Gebäuden kann deren Herstellung gestattet, zugleich aber Metallüber-
zug vorgeschrieben werden.
§. 47.
Oberlichtschachte müssen mit Mauern oder ausgemauertem und verputztem Riegel- oder
Fachwerk oder in Eisen ausgeführt werden.