Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Auch die vom obersten Stockwerke zu dem Dachraume führenden Treppen müssen zwischen 
massiven Mauern von vorbezeichneter Stärke liegen. 
Haupttreppen müssen in jedem Stockwerk mit mindestens einem leicht zu öffnenden 
Fenster von gehöriger Größe versehen sein, welches direct in's Freie geht. 
Diese Vorschriften sind auf bestehende Gebäude, wo es möglich ist, dann anzuwenden, 
wenn wenigstens ein ganzes Stockwerk eine wesentliche Umgestaltung erhält. 
4. Von den Altanen, den Balkonen und den Gallerieen. 
* 
Altanen, Balkone oder Gallerieen dürfen über die Baulinie nicht mehr als 1,3 m. 
vorspringen, nur in Straßen, welche einschließlich der Trottoire eine Breite von wenigstens 
12 m haben und nur in einer Höhe von mindestens 3,5 m. über dem darunter befindlichen 
Trottoir oder öffentlichen Wege ängebracht werden. 
Efolgt ihre Herstellung nicht von Stein oder Metall und stehen die Gebäude nicht 
isolirt und entfernt ron der Straße, so müssen wenigstens die Untersicht und das Geländer 
feuersicher gemacht werden. 
S. 65. 
Gallerieen und Gänge dürfen an den Rück-- und Nebenseiten der Gebäude nur dann 
hergestellt werden, wenn dadurch die Anwendung der Söschgeräthschaften nicht erheblich er- 
schwert wird. 
Gallerieen und Gänge, welche sonst nicht zugängliche Wohnräume unter sich oder mit 
der Stiege oder welche zwei Gebäude mit einander verbinden, müssen, wenn sie nicht von 
unten auf massiv fundirt sind, aus unverbrennlichem Material ausgeführt werden. 
Andere Gallerieen und Gänge müssen von unten mit Lattenverputz und wenn sie unbe- 
deckt sind, mit feuersicherem Boden und Geländer, wenn sie aber gedeckt sind, mit einer 
feuersicheren Eindeckung versehen sein, die mindestens 0,05 m. unter dem Dachgesimse an- 
zubringen ist. # 
Bei Gebäuden von nicht mehr als einem Steckwerk über dem Erdgeschoß kann die 
Herstellung aus Holz gestattet, dabei aber feuersichere Eindeckung gefordert werden .Z
	        
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