Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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deckung hergestellt werden, wenn sie wenigstens 25 m. von Gebäuden mit Feuerstätten ent- 
fernt sind. 
7. Von den Banten im BHochgebirge, im bayerischen Walde u. s w. 
S. 77. 
Im Hochgebirge, im bayerischen Walde, in den mit diesem Walde oder mit dem Böhmer= 
walde in gleicher Höhenlage befindlichen und denselben klimatischen Verhältnissen unterliegen- 
den Waldbezirken der Oberpfalz, im Fichtel= und Rhöngebirge, im Spessart, Odenwalde und 
im fränkischen Walde kann gestattet werden, daß Wohn= und Nebengebäude in Dörfern mit 
nicht geschlossener Bauweise, in Weilern und Einöden auch aus Blockwänden mit oder ohne 
Verschalung, Verschindelung oder Verschieserung auf 0,8 m. hohem Mauersockel ausgeführt 
werden. 
In den im Abs. 1 bezeichneten Gegenden kann in Dörfern mit nicht geschlossener Bau- 
weise, dann in Weilern und in Einêden die Verwendung von Holsschindeln zur Eindeckung 
von Gebäuden von der Baupolizeibehörde unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die mit 
diesem Material einzudeckenden Bauten mindestens 60 m. von fremden Gebäuden entfernt sind. 
6. Von TLandhäusern (Villen). 
8. 78. 
Bei isolirt stehenden Villen darf mit baupolizeilicher Bewilligung ausnahmsweise von 
vorstehenden Vorschriften abgewichen werden, wenn hiedurch keinerlei Gefahr für Nachbar- 
gebäude erwächst und die Festigkeit der Bauführung nicht beeinträchtigt wird; die Beslim- 
mungen über Feuerstätten und Kamine müssen aber auch in diesem Falle eingehalten werden.
	        
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