Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

C. Von der Zuständigkeit und dem Verfahren 
in Bausachen. 
S. 79. 
Die Instruction der Anträge und Projecte wegen Festsetzung neuer oder Abänderung 
bestehender Baulinien und Niveaux steht für die einer Kreisregierung unmittelbar unter- 
geordneten Städte den Stadtmagistraten, für alle übrigen Orte den Bezirksämtern zu. 
Die Bescheidung dieser Anträge und Projecte erfolgt für die vorbezeichneten Städte 
durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in I. und durch das Staatsministerium 
des Innern in II. und letzter Instanz, für die übrigen Orte durch die Bezirksämter in I. 
und durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in II. und letzter Jastanz. 
. 8. 80. 
Wo die Baulinien noch nicht bestimmt sind, hat deren Festsetzung, insoweit hiezu über— 
haupt ein Bedürfniß besteht, von Amtswegen zu geschehen und die betreffende Gemeinde die 
erforderlichen Pläne und sonstigen Instructionsbehelfe beizubringen. 
8. 81. 
Ist die Abänderung bestehender Baulinien beabsichtigt, so haben Diejenigen, welche solche 
Abänderungen beantragen, die Pläne und sonstigen Instructionsbehelfe beizubringen. 
8. 82. 
Vor der Beschlußfassung über die in den §§. 80 und 81 bezeichneten Anträge und 
Projecte sind alle hiebei Betheiligten mit ihren etwaigen Erinnerungen zu hören; zu diesem 
Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist zur Einsichtnahme aufzulegen, wovon 
die actenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere Zustellung, etwa vorhandene andere 
Betheiligte durch öfsentliche Bekanntmachung mit dem Beifügen in Kenntniß zu setzen sind, 
daß nach Ablauf der Frist Jene, welche Erinnerungen nicht abgegeben haben, als zustimmend 
angesehen werden.
	        
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