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8. 83.
Die Erledigung etwa in Frage kommender Grundabtretungen zu öffentlichen Plätzen,
Straßen oder Wegen fällt dem Uebereinkommen der Gemeinden mit den Betheiligten anheim.
Die Bestimmung der Baulinie ist durch die Erledigung dieser Frage nicht aufgehalten;
letztere soll aber der ersteren in der Regel vorausgehen.
Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen Bauanlagen von Städten, Märkten und
zusammenhängend gebauten Dörfern darf erst dann ertheilt werden, wenn die Herstellung und
Unterhaltung des Straßenkörpers für die ganze Bauanlage gesichert ist.
8. 84.
Sind die Vorlagen den gegebenen Vorschriften nicht entsprechend, oder zeigen sich in
denselben Fehler, durch welche eine Modificirung der gestellten Anträge bedingt wird, so sind
sie den Antragstellern unter genauer Bezeichnuug der Mängel oder Fehler zur Berichtigung
zurückzugeben.
8. 86.
Von den ergehenden Bescheiden ist der betreffenden Gemeinde und den sämmtlichen Be-
theiligten Kenntniß zu geben.
Ein Exremplar der genehmigten Baulinienpläne ist in der Gemeinde-Registratur zu be-
wahren.
S. 86.
Die Instruction und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder
Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an vorhandenen Bauwerken steht:
1) in den einer Kreisverwaltungsstelle unmittelbar untergeordneten Städten den Magi-
straten in erster und den Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und
letzter Instanz zu, 6
2) für alle übrigen Orte sind die Bezirksämter in erster und die Rreisregierungen,
Kammern des Innern, in zweiter und letzter Instanz zuständig.
F. 87.
Für die technische Prüfung der Baupläne, sowie für die Ueberwachung der plangemäßen
Ausführung der genehmigten Bauten muß bei den Behörden erster Instanz durch Aufstellung
befähigter Sachverständiger gesorgt werden.