Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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8. 88. 
Jeder nach 8. 8 einzureichende Bauplan muß mit einem Duplicate versehen und jedes 
der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den betheiligten Nachbarn und dem Planfertiger 
zum Zeichen des Einverständnisses unterschrieben sein. 
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die im §. 9 bezeichneten Entwürse 
zu erhalten. Die Ortspolizeibehörde hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf dem 
Plane befindlichen Unterschriften der Betheiligten zu bestätigen und die vom Standpunkte der 
Ortspolizei etwa veranlaßten Erinnerungen beizufügen. 
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Planunterschrift, so ist solches auf den Plänen 
zu bemerken. , 
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläne sind zur Ergän- 
zung oder Berichtigung zurückzugeben. 
8. 89. 
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der 
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden schon 
von den Gesuchstellern beigebracht wird: 
1) bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Ciwvilliste die Hofbau-Intendanz; 
2) bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs das Hofsecretariat; 
3) bei Bauten in der Umgebung von Militär-Eigenthum die betreffende Commandantur; 
4) bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen oder in der Nähe 
von Staatsgebäuden das betreffende Bauamt; an anderweiten civilärarialischem 
Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde; 
5) bei Bauten an Eisenbahneigenthum oder in einer Entfernung von weniger als 60 m. 
vom nächst gelegenen Schienengeleise die einschlägige Eisenbahnbehörde; 
6) bei Bauten in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst 
und von monumentalen Bauwerken die Aufsichtsbehörde; 
7) bei Bauten in Waldungen oder weniger als 450. m. von solchen entfernt, das ein- 
schlägige Forstamt. 
S. 90. 
Werden gegen ein baupolizeilich statthaftes Baugesuch Einsprüche aus Privatrechtstiteln 
erhoben, so haben die Behörden erster Instanz eine gütliche Ausgleichung unter den Bethei-
	        
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