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2) Die Einfuhr aller thierischen Theile von Wiederkäuern in frischem Zustande aus
den genannten Ländern ist gleichfalls verboten.
Ausgenommen von diesem Verbote ist der Verkehr mit Butter, Milch und Käse.
Ebenso fallen vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, Wolle, Haare,
Borsten, geschmolzener Talg in Fässern und Wannen, sowie auch vollkommen lufttrockene,
von thierischen Weichtheilen befreite Knochen, Hörner und Klauen nicht unter jenes Verbot;
hinsichtlich dieser Producte hat sich vielmehr die Controle am Eintrittsorte lediglich auf die
Feststellung der Identität und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der einzuführenden Gegen-
stände zu erstrecken.
3) Vorstehende Bestimmungen über die Einfuhr gelten auch für die Durchfuhr.
4) Hinsichtlich der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern und der von ihnen stammenden
thierischen Theile aus den seuchefreien Kronländern von Oesterreich-Ungarn verbleibt es
bei den Bestimmungen unter Ziff. II und III der Bekanntmachung vom 8. August 1873
(Regierungsblatt S. 1299) und bei der Bekanntmachung vom 14 Mai 1876 (Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 339).
5) Die zur Ausführung obiger Vorschriften etwa weiter erforderlichen Anordnungen
sind von den Kreisregierungen, K. d. J, zu erlassen.
München, den 6. October 1877.
v. Pfeufer.
Der General-Secretär:
v. Schlereth, Ministerialrath.
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen für den einjährig-freiwilligen Dienst
berechtigten Lehbanstallen betr.
Staatsministerium des Innern und Kriegsministerium.
Unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 14. April d. J. (Gesetz= u. Verordn.-Blatt
S. 177) folgt nachstehend Abdruck zweier Ausschreiben des Reichskanzleramtes vom 26. Sep-
tember d. Is., welche im Centralblatte für das Deutsche Reich S. 462—465 veröffentlicht sind.
München, den 4. October 1877.
v. Pfeufer. v. Maillinger.
Der General-Secretär:
Ministerialrath von Schlereth.