D. Lehranstallen, für welche besondere Bedingungen sestgestellt worden sind.
Känigreich Preußen.
Provinz Brandenburg.
Die Gewerbschule zu Potedam.
Provinz Sachsen.
Die Gewerbschule zu Halberstadt.
Rheinprovinz.
Die Gewerbschule zu Saarbrücken.
Bekanntmachung.
Den nachstehend verzeichneten Lehranstalten ist provisorisch gestattet worden, gültige
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
auszustellen:
1. der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Bitburg,
2. der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Cleve.
Berlin, den 26. September 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Besdientt. Nachrichien.
Seine Majesiat der König haben
Sich unter'm 21. Juli lfd. Is allergnädigst
bewogen gefunden, den General der Infanterie
und General-Capitän der k. Leibgarde der
Hartschiere, Sigmund Freiherrn von Pranckh,
zu Allerhöchstihrem Kämmerer und
unter'm 25. August lsfd. Is. den Second-
lieutenant im k. 1. Cuirassier-Regimente,
Maximilian Freiherrn von Wendland, auf
allerunterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchstihrem
Kammerjunker zu ernennen.
Seine Majestät der König haben
durch Allerhöchste Entschließung vom 16. Sep.
tember lfd. Is. den k. Professor Joseph Rhein-
berger vom 1. October lfd. Is. an zum k.
Hofkapellmeister allergnädigst zu ernennen geruht.