Dünger, Rauhfutter, Stoh und andere Streumaterialien, gebrauchte Stallge-
räthe, Geschirre und Lederzeuge;
unbearbeitete (beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare
und Borsten, gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel, und Lumpen dürfen aus
oder durch Böhmen nach oder durch Bayern nicht befördert werden.
2) Ausnahmen können unter besonderer Genehmigung der betreffenden Kreisregierung,
K. d. J, und unter Anordnung der nach den besonderen Umständen erforderlichen
-Sicherheits-Maßregeln eintreten bezüglich der Einfuhr von vollkommen trockenen oder
gesalzenen Häuten und Därmen, von Wolle, Haaren und Borsten, von geschmolzenem
Talg in Fässern oder Wannen, von vollkommen lufttrockenen und von thierischen
Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen.
3) Heu und Stroh, soferne es lediglich als Verpackungsmittel verwendet ist, unterliegt
dem Einfuhrverbote nicht, ist jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten.
4) Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer,
Viehhändler und deren Personal dürfen die Gränze nur an bestimmten, von der
Kreisregierung, K. d. J., zu bezeichnenden Orten überschreiten und müssen sich dort
einer Desinfection unterwerfen.
5) Sobald die in §. 7 der obenerwähnten revidirten Instruction aufgeführten Voraus-
setzungen eintreten, ist die Kreisregierung, K. d. J., ermächtigt, die vollständige
Verkehrssperre unter Bildung eines Kordons mit militärischen Kräften anzuordnen;
im Uebrigen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des angeführten §. 7 zu verfahren.
6) Mit dem Eintritte der in den §§. 8 und 9 der mehrerwähnten Instruction aufge-
führten Voraussetzungen sind die dort und in §. 1 lit. c, d und e der Bekannt-
machung vom 8. August 1873 vorgeschriebenen Maßregeln in Vollzug zu setzen.
7) Die betreffenden Kreisregierungen, K. d. J., haben die hiernach etwa erforderlichen
weiteren Anordnungen zu erlassen.
München, den 9. October 1877.
v. Pfeufer.
Der General-Secretär:
Ministerialrath von Schlereth.