Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

AM 5. 
S. 2. 
Zu diesem Behufe wählt jeder thierärztliche Kreisverein in einer Generalversammlung 
mittels einfacher Stimmenmehrheit aus der Zahl seiner Mitglieder einen Abgeordneten und 
einen Ersatzmann, welche bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung den Verein bei 
dem Obermedicinalausschusse erforderlichen Falls zu vertreten haben. 
8. 3. 
Die Einberufung der Vertreter der thieräztlichen Kreispereine erfolgt auf Anordnung 
Unseres Staatsministeriums des Innern durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
S. 4. 
Mit der Function eines Abgeordneten zum Obermedicinalausschusse ist eine Vergütung 
aus Staatsmitteln für Reisekosten und Zeitaufwand nicht verbunden. 
München, den 11. Februar 1877. 
Ludwig. 
von Pferfer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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