Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Mé6. 4 
II. auf Leiten der AXktiva: 
1) der Bestand an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 
1392.X“ gerechnet; 
2) der Kassenbestand, und zwar an: 
a) kursfähigem deutschen geprägten Gelde, 
b) Reichskassenscheinen, 
JP) elgenen Banknoten unter Angabe der Beträge, welche hiervon auf die einzelnen 
Notenabschnitte entfallen, 
d) Reichsbanknoten, 
e) Noten anderer Banken; 
3) der Bestand an Silber in Barren und Sorten; 
4) die Wechselbestände ausschließlich der unter Ziffer 8 bezeichneten und zwar: 
a) Platzwechsel, 
b) Nimessenwechsel auf deutsche Plätze, (zu a und b unter gesonderter Angabe der 
innerhalb der nächsten fünfzehn Tage fälligen), 
JP) Wechsel auf außerdeutsche Plätze nach den Valuten gesondert; 
5) der Betrag der Lombardforderungen ausschließlich der unter Ziffer 8 be- 
zeichneten, und zwar: 
a) auf Gold oder Silber, 
b) auf Effekten (einschließlich Wechsel) der in §. 13 Ziffer 3 Buchstaben b, o, d 
des Bankgesetzes bezeichneten Art, 
JP) auf andere Effekten, 
d) auf Waaren; 
6) der Bestand an Effekten, und zwar: 
a) an diskontirten Werthpapieren, 
b) an eigenen Effekten, 
P) an Effekten des Reservefonds, zu b und o unter Angabe der einzelnen Sorten 
und des Werthes, zu welchem sie in die Bilanz aufgenommen worden sind; 
7) das Guthaben der Bank im Kontokurrentverkehr unter Sonderung der Beträge nach 
der Art der gewährten Deckung (Bürgschaft, Fauslpfand in Effekten, Waaren, Hypotheken u. s. w.); 
8) der Betrag der fälligen, aber unbezahlt gebliebenen Wechsel= und Lom- 
bardforderungen;
	        
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