Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

Zu §. 17. 
Die Stempelung. 
Bei Meßapparaten von der in vorstehendem Nachtrage zu §. 15 unter 4) behandelten 
Einrichtung ist noch je ein Stempel dicht an den unteren und oberen Rand der in diesem 
Nachtrage vorgeschriebenen Begrenzungswände oder Blendungen der die Eintheilungen enthal- 
tenden freien Glasfläche zu setzen. 
München, den 15. December 1877. 
Königliche Normal-Eichungs-Commission. 
Lies. 
Ordenso- Verleihungen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
14. September lfd. Is. dem Oberlieutenant im 
kaiserlich russischen Pawlowskischen Leibgarde- 
Regimente, Bernhard Freiherrn von Köhne, 
das Nitterkreuz 1. Classe des Verdienst-Ordens 
vom heiligen Michael, und 
unter'm 29. November lfd. Is. dem tönig- 
lich sächsischen Kammerherrn Carl Christian 
Arthur Freiherrn von Burgk das Comthur- 
Kreuz des Verdienstordens vom helligen Michael 
zu verleihen. 
Titel-Werleihungen. 
Seine Majestät der König haben mit 
Allerhöchstem Signate d. d. Hohenschwangau 
den 12. December lfd. Is. den im Hofdienste 
verwendeten praktischen Aerzten Dr. Halm 
und Dr. Becker den Titel eines „k. Hof- 
arztes“ tax- und stempelfrei zu verleihen 
geruht.
	        
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