Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Tax= und Stempelgesetze betreffend, bis 30. September 1879 einschließlich in Kraft, soferne 
nicht vor diesem Zeitpunkte die in §. 2 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung für 
das Deutsche Reich vorgesehene Gebührenordnung in Wirksamkeit treten sollte. 
Gegeben Hohenschwangau, den 23. December 1877. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard. 
  
Königlich Allerhöchste Entschließung, die Verlängerung des Landtages betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Auseren Gruß zuvor, Ciebe und Getreuel! 
Wir sinden Uns bewogen, die Dauer des gegenwärtigen Landtages gemäß Tit. VII 
§. 23 der Verfassungs-Urkunde bis zum 31. Januar des kommenden Jahres einschließlich 
zu verlängern. 
Indem Wir ruuch dieses eröffnen, bleiben Wir euch mit Königlicher Huld und Gnade 
gewogen. 
Hohenschwangau, den 19. December 1877. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. u. pfeufer. Dr. v. Fäusle. v. Maillinger. v. Riedel. 
vie eanmet Auf Köntglich Allerhöchsten Befehl- 
1) der Reichsri èç 
3— * Der General-Secretär, 
ergangen. Ministerialrath von Schlereth.
	        
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