Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

X 53. 581 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Notare in der Pfalz betr. 
Ludwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben die Allerhöchsten Verordnungen über die Gebühren der Notare in der 
Pfalz einer wiederholten Revision unterstellen lassen und verfügen nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes, was folgt: 
8. 1. 
Dem Notare ist im Falle der Berufung an einen Ort außerhalb seines Wohnsitzes 
für Reise- und Zehrungskosten auf jedes volle Kilometer Entfernung des Zieles der Reise 
von dem Wohnsitze der Betrag von einer Mark zu vergüten. 
Für eine Entfernung von mehr als zwanzig Kilometer wird dem Notare innerhalb 
des Bezir'samtssprengels seines Wohnsitzes nichts ersetzt. 
§. 2. 
Der Notar, welcher an einen Ort außerbalb des Bezirksamtssprengels gerufen wird, 
hat für jedes volle Kilometer Entfernung des Zieles der Reise von seinem Wohnsitze eine 
Mark zu beziehen. 
8. 3. 
Ueberdies hat der Notar, wenn er an einen mindestens vier Kilometer von sein em 
Wohrsitze entfernten Ort gerufen wird’ und wenn er auf der betreffenden Reise nur solche 
Rechtsgeschäfte vornimmt, welche eine stindige oder eine nach der auf das Geschäft verwen- 
deten Zeit zu berechnende Gebühr eröffnen, Anspruch auf ein Taggeld, welches für den ganzen 
Tag acht Mark und für den halben Tag vier Mark beträgt. 
Das halbe Taggeld ist dann in Ansatz zu bringen, wenn der Notar entweder erst 
nach der Mittagszeit seinen Wohnsitz verlassen hat, oder bis zur Mittagszeit wieder nach 
Hause zurückgekehrt ist. 
8. 4. 
Das Taggeld und die Vergütung für Reise- und Zehrungskosten dürfen jedoch, wenn
	        
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